Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung des Verfahrens in den Registern

 

Leitsatz (NV)

Die Entscheidung des Finanzgerichts, das Verfahren in den Registern des Gerichts zu löschen, ist eine nicht beschwerdefähige prozeßleitende Verfügung. Sie steht einer späteren Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte sich 1981 an der X-GmbH atypisch stille Gesellschaft mit einer Einlage von 100000 DM beteiligt. Nach im wesentlichen erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Bescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1981 bis 1983 hat der Kläger Klage erhoben.

Am 16. September 1991 hat das Finanzgericht (FG) beschlossen, das Verfahren in den Registern zu löschen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 26. März 1980 I R 111/79, BFHE 130, 477, BStBl II1980, 587) notwendige Beiladung der in 1990 im Handelsregister gelöschten X-GmbH sei nicht möglich. Das zuständige Amtsgericht habe im Schreiben vom 26. April 1991 mitgeteilt, daß dem Registergericht keine Personen bekannt seien, die bereit gewesen wären, das Amt des Liquidators zu übernehmen. Der Beschluß enthält die Belehrung, daß die Beschwerde statthaft sei.

Gegen den Beschluß hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er meint, das FG habe einen Nachtragsliquidator für die GmbH zu bestellen, damit die notwendige Beiladung erfolgen könne. Dies sei allein Aufgabe des Gerichts.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten nur gegen bestimmte Entscheidungen des FG und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden Beschwerde erheben. Dagegen können prozeßleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 128 Abs. 2 FGO). Bei dem angefochtenen Beschluß über das Löschen des Verfahrens in den Registern des Gerichts handelt es sich um eine solche Verfügung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. März 1981 IV B 68/80, BFHE 133, 12, BStBl II 1981, 478; vom 6. August 1990 IV B 190/89, BFH/NV 1991, 689). Die Löschung des Verfahrens in den Registern hat keine verfahrensbeendende, sondern lediglich unterbrechende Wirkung. Dem Kläger bleibt es deshalb unbenommen beim FG einen Antrag auf Fortführung des Klageverfahrens zu stellen (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 689, m.w.N.).

Aus prozeßökonomischen Gründen weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Geht man mit den Beteiligten und dem FG davon aus, daß die zur Zeit prozeßunfähige GmbH gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen ist, wird das FG auch die Möglichkeit der Bestellung eines Prozeßpflegers in entprechender Anwendung des § 57 der Zivilprozeßordnung zu prüfen haben (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 130, 477, BStBl II1980, 587).

Der Kläger hat zwar gemäß § 135 Abs. 2 FGO grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Von der Erhebung von Kosten wird jedoch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes im Hinblick auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des FG abgesehen (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 689).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424540

BFH/NV 1993, 369

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