Leitsatz

  1. Sanierung des Bodenaufbaus von Balkonen
  2. Anspruch des Balkoneigentümers auf Neuverfliesung
 

Normenkette

§§ 14 Nr. 4, 16 WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Eine Vereinbarungsregelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach "Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z. B. Balkone...), von diesem auf seine Kosten in Stand zu setzen sind", meint in richtiger objektiver Auslegung nur solche Bauteile, die dem ausschließlichen Gebrauch des Wohnungseigentümers zu dienen bestimmt sind (so auch OLG Düsseldorf v. 12.1.1998, 3 Wx 546/97, ZMR 1998, 304; a. A. und abzulehnen AG Kerpen v. 12.8.2004, 15 II 22/04, ZMR 2004, 948 sowie LG Braunschweig v. 13.2.2006, 6 T 767/05 (103), ZMR 2006, 395 und OLG Braunschweig v. 29.5.2006, 3 W 9/06, ZMR 2006, 787, 789).
  2. Dies ist bei dem Fußbodenaufbau der Balkone, dessen Sanierung die Entfernung des Fliesenbelags erfordert hat, nicht der Fall. Denn ein unbefangener Betrachter, dessen Sicht für die Auslegung von Teilungserklärungen maßgebend ist, würde es als wenig nahe liegend empfinden, wenn der einzelne Wohnungseigentümer zur Beseitigung derartiger Schäden auf eigene Kosten verpflichtet wäre. Damit besteht im vorliegenden Fall sein Schadensersatzanspruch nach § 14 Nr. 4 HS. 2 WEG ungeachtet der getroffenen Vereinbarung mit dem Anspruchsziel auf Wiederherstellung einer Verfliesung nach der durchgeführten Balkonsanierung (Neuisolierung des Bodens mit Kunststoffbeschichtung).
 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 30.03.2006, 2 W 32/06OLG Schleswig v. 30.3.2006, 2 W 191/05, ZMR 12/2006, 963

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen