Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum: Kostentragung für im Sondereigentum stehende Fenster und Balkone
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bestimmung einer Teilungserklärung, durch die die Fenster dem Sondereigentumsbereich zugeordnet werden, ist gem WEG § 5 Abs 2 (juris: WoEigG) unwirksam. Eine solche Bestimmung kann im Einzelfall dahin ausgelegt werden, daß der Sondereigentümer der Wohnung, zu der die Fenster gehören, die Kosten ihrer Instandsetzung tragen muß.
2. Auch wenn Balkone in einer Teilungserklärung dem Sondereigentumsbereich zugeordnet sind, ist der Sondereigentümer grundsätzlich nicht verpflichtet, die Kosten der Sanierung der dem Gemeinschaftseigentum unterliegenden Teile des Balkons - hier: Isolierschicht unterhalb der Kragplatte - zu übernehmen.
Normenkette
WoEigG § 5 Abs. 2, § 16 Abs. 2; BGB § 133
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.10.1997; Aktenzeichen 19 T 254/97) |
Fundstellen
Haufe-Index 542017 |
BauR 1998, 640 |
NJW-RR 1998, 515 |
NZM 1998, 269 |
ZMR 1998, 304 |
OLGR Düsseldorf 1998, 181 |
WuM 1998, 380 |
IPuR 1998, 37 |
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