Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Kostentragung für im Sondereigentum stehende Fenster und Balkone

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bestimmung einer Teilungserklärung, durch die die Fenster dem Sondereigentumsbereich zugeordnet werden, ist gem WEG § 5 Abs 2 (juris: WoEigG) unwirksam. Eine solche Bestimmung kann im Einzelfall dahin ausgelegt werden, daß der Sondereigentümer der Wohnung, zu der die Fenster gehören, die Kosten ihrer Instandsetzung tragen muß.

2. Auch wenn Balkone in einer Teilungserklärung dem Sondereigentumsbereich zugeordnet sind, ist der Sondereigentümer grundsätzlich nicht verpflichtet, die Kosten der Sanierung der dem Gemeinschaftseigentum unterliegenden Teile des Balkons - hier: Isolierschicht unterhalb der Kragplatte - zu übernehmen.

 

Normenkette

WoEigG § 5 Abs. 2, § 16 Abs. 2; BGB § 133

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.10.1997; Aktenzeichen 19 T 254/97)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542017

BauR 1998, 640

NJW-RR 1998, 515

NZM 1998, 269

ZMR 1998, 304

OLGR Düsseldorf 1998, 181

WuM 1998, 380

IPuR 1998, 37

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