Wechsel­seitige Ansprüche

Ohne Auskunftsrechte kann die Höhe von Pflichtteilsansprüchen nicht ermittelt werden. Dabei hat nicht nur der Erbe Auskünfte zu erteilen, sondern auch der Pflichtteilsberechtigte.

Ein kurzer Überblick:

I. Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben (§ 2314 BGB)

Umfang

Dieser Auskunftsanspruch erstreckt sich nicht nur auf den realen Nachlass, sondern auch auf den fiktiven Nachlass, also auf ausgleichspflichtige Zuwendungen (§§ 2316, 2050 BGB) und auf ergänzungspflichtige Schenkungen (§ 2325 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte kann ein privatschriftliches Verzeichnis und ein von einem Notar aufgenommenes Verzeichnis verlangen.

Notarverzeichnis

Um die Anforderungen an ein solches notarielles Nachlassverzeichnis wird immer wieder gestritten. Der Notar muss das Verzeichnis selbstständig erstellen und darf nicht einfach die vom Erben vorgelegte Aufstellung beurkunden (BVerfG, NJW 2016 S. 2943). Dabei obliegt dem Notar eine Plausibilitätskontrolle (OLG Bamberg, ZEV 2016 S. 580; vgl. dazu Gr. 2 S. 8156).

Hinweis: Aufgrund der Ermittlungspflichten des Notars sollte der Pflichtteilsberechtigte stets auch das "notarielle" Verzeichnis verlangen.

Belegpflicht?

Geschuldet ist ein Bestandsverzeichnis gemäß § 260 BGB. Dabei ist eine Belegvorlagepflicht im Pflichtteilsrecht umstritten. Sie wird von der überwiegenden Meinung abgelehnt, weil sie im Gesetz – anders als etwa beim Zugewinnausgleich (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB) – eben nicht verankert ist.

Hinweis: Verweigert der Erbe die Belegvorlage, kann der Pflichtteilsberechtigte die Aufnahme des Verzeichnisses durch einen Notar einschließlich seiner Hinzuziehung bei der Aufnahme nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB verlangen und dabei dann die dem Notar vorliegenden Belege einsehen.

Verjährung

Die Auskunftsansprüche verjähren im Grundsatz selbstständig und unabhängig von dem Pflichtteilsanspruch (OLG Schleswig, NJW-RR 2016 S. 73).

II. Auskunftsansprüche des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten

Ansprüche des Erben

Dem Erben stehen gegen den Pflichtteilsberechtigten im Wesentlichen folgende Auskunftsansprüche zu hinsichtlich:

(Ausführlich dazu Horn, NJW 2016, S. 2150)

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