Leitsätze (amtlich)

  1. Ein Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge, der entgegen dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nicht die Verpflichtungserklärung des Steuerpflichtigen enthält, jeden unrechtmäßig empfangenen Betrag zurückzuzahlen, ist unwirksam.
  2. Die Frist für den Vergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 1993 n.F. ist eine Ausschlussfrist und kann nicht rückwirkend verlängert werden.
 

Sachverhalt

Die Klägerin ist in den USA ansässig. Im Juni 1996 beantragte sie nach den §§ 59ff. UStDV 1993 die Vergütung von Vorsteuerbeträgen von 572 DM aus Hotelrechnungen; als Vergütungszeitraum gab sie die Zeit von Januar bis Dezember 1995 an. Der Antrag ging beim BfF am 24.6.1996 auf einem von der Firma E. (USA) erstellten Formular ein. Dieses Formular war dem amtlich genehmigten Formular nachgebildet. Abweichend davon fehlt der Satz oberhalb der Unterschriftenzeile: "Der Unternehmer verpflichtet sich, jeden unrechtmäßig empfangenen Betrag zurückzuzahlen." Das BfF behandelte diesen Antrag als nicht gestellt und sandte die Antragsunterlagen zurück. Am 5.7.1996 ging ein neuer Antrag der Klägerin beim BfF ein. Dieser Antrag wurde auf der Telefaxkopie eines amtlichen Formulars gestellt, die die Firma E am 1.7.1996 von der Bevollmächtigten der Klägerin erhalten hatte. Das BfF lehnte nunmehr mit Bescheid vom 9.8.1996 die beantragte Vorsteuervergütung ab, weil der Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht worden sei. Klage[1] und Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

  1. Die Klägerin kann die beantragte Vorsteuervergütung nicht beanspruchen, da sie den Vergütungsantrag nicht wirksam in der Frist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 1993 n.F. gestellt hat. Danach ist der Vergütungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Der Vergütungsanspruch aus Hotelrechnungen war - falls die Voraussetzungen des § 15 UStG 1993 erfüllt sind - im Jahr 1995 entstanden. Der Vergütungsantrag war deshalb bis Ende Juni 1996 zu stellen. Die Klägerin hat diese Frist versäumt, da der Vergütungsantrag vom 24.6.1996 unwirksam war; er entsprach nicht dem amtlichen Vordruck. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 UStDV 1993 hat der Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Anträge und Erklärungen, die nach einem amtlichen Muster abzugeben sind, müssen, wenn amtliche Vordrucke nicht verwendet werden, in allen Einzelheiten dem amtlichen Muster entsprechen[2]. Dadurch wird sichergestellt, dass der Antrag alle Angaben enthält, die die Finanzverwaltung im Regelfall als entscheidungserheblich ansieht. Ein Vergütungsantrag, der nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt worden ist, ist abzuweisen[3]. Das von der Klägerin ursprünglich verwendete Antragsformular entsprach nicht in allen Einzelheiten dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck. Es fehlte insbesondere die Verpflichtung, jeden unrechtmäßig empfangenen Betrag zurückzuzahlen. Im Streitfall besteht auch keine Veranlassung, darauf einzugehen, inwieweit die Finanzverwaltung Vordrucke zulassen kann, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen[4]. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzverwaltung Vordrucke ohne die erwähnte Verpflichtungserklärung genehmigt. Jedenfalls ist der Klägerin ein derartiger Vordruck nicht genehmigt worden.
  2. Der Klägerin war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie auch die Antragsfrist des § 110 Abs. 2 AO versäumt hat. Es mag sein, dass die Klägerin unverschuldet keine Kenntnis davon hatte, dass das ursprünglich verwandte Antragsformular den Formerfordernissen des § 61 Abs. 1 Satz 1 UStDV 1993 nicht entsprach. Dieses Hindernis, den Vergütungsantrag rechtzeitig wirksam zu stellen, war jedoch spätestens bei der Stellung des Zweitantrages am 5.7.1996 entfallen. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 18.9.1996 war demnach verspätet. Der Senat folgt dem FG auch darin, dass die Frist für den Vergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 1993 n.F. eine Ausschlussfrist ist, die nicht rückwirkend verlängert werden kann.
 

Link zur Entscheidung

BFH vom 21.10.1999 - V R 76/98

[3] Vgl. ebenda
[4] Vgl. BMF-Schreiben vom 27.10.1993, l, BStBl I 1993, S. 940

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