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Umsatzsteuer: Zulassung von Vordrucken, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren abweichen

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BMF, Schreiben v. 27.10.1993, IV A 3 - S 7359 - 41/93, BStBl I 1993, 940

Bezug: BMF-Schreiben vom 24. September 1993 - IV A 3 - S 7359 - 21/93 -

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Zulassung von Vordrucken, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren abweichen, folgendes:

I. Allgemeines

(1) Zur Erleichterung und Vereinfachung des Vergütungsverfahrens kann auf Antrag zugelassen werden, daß

  • der Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer (USt 1 T) und
  • die Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer (USt 1 T).

auf Vordrucken abgegeben werden, die von den amtlich vorgeschriebenen abweichen. Antragsberechtigt ist, wer Vordrucke mit Hilfe automatischer Einrichtungen ausfüllen oder Verfahren hierfür anbieten will. Dem Antrag sind unverkürzte Mustervordrucke beizufügen.

(2) Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für Finanzen. Die Zulassung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerruf schriftlich zu erteilen. Sie kann befristet und mit Auflagen versehen werden.

(3) Die Zulassung zur Verwendung abweichender Vordrucke berechtigt nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 1 in Verbindung mit § 2 des Steuerberatungsgesetzes).

(4) Die Vordrucke sind vom Antragsteller auf eigene Kosten herzustellen.

(5) Anträge auf Vergütung von Umsatzsteuer, die mit nicht zugelassenen Vordrucken gestellt werden, sind vom Bundesamt für Finanzen oder von dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständigen Finanzamt zurückzuweisen. In diesen Fällen gilt der Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer als nicht abgegeben.

II. Gestaltung der abweichenden Vordrucke

(1) Die Vordrucke müssen im Wortlaut, im Druckbild, im Format, im Aufbau, in der Papierqualität und in...

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