Leitsatz

Beim I. und VIII. Senat wird angefragt, ob sie an ihrer Auffassung festhalten, dass ein Steuerpflichtiger einen Bodenschatz, der sich in seinem Privatvermögen zu einem Wirtschaftsgut konkretisiert hat, nicht mit dem Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen und hiervon Absetzungen für Substanzverringerung vornehmen darf (BFH-Urteil vom 19.7.1994, VIII R 75/91, BStBl II 1994, S. 846 = INF 1994, S. 700; BFH-Beschluss vom 16.3.1994, I ER -S- 1/94, n.v.).

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erwarb 1977 unentgeltlich in vorweggenommener Erbfolge ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Kiesgrundstück und legte das Wirtschaftsgut "Kiesvorkommen" nach Erteilung der Abbaugenehmigung mit dem Teilwert von 450000 DM, davon 30000 DM auf den Grund und Boden entfallend, zum 1.5.1979 in seinen gewerblichen Abbaubetrieb ein. Das Finanzamt versagte für das Jahr 1980 die auf das Vorkommen geltend gemachte Absetzung für Substanzverringerung mit der Begründung, von fiktiven Anschaffungskosten könnte keine Absetzung vorgenommen werden.

Im Urteil vom 26.11.1993[1] bejahte der III. Senat des BFH die Absetzung für Substanzverringerung und verwies die Sache an das FG zurück. Inzwischen entschied der VIII. Senat, Absetzungen für Substanzverringerung seien in einem solchen Fall nicht zulässig, da der Bodenschatz kein materielles, sondern ein immaterielles Wirtschaftsgut darstelle, das als bloßes Nutzungsrecht nach den Grundsätzen des Großen Senats[2] nicht mit dem Teilwert, sondern mit 0 DM einzulegen sei[3]. Nachdem gegen das FG-Urteil[4] im 2. Rechtsgang wiederum Revision zum III. Senat des BFH eingelegt wurde, fragt dieser Senat mit einem sog. Anfragebeschluss beim VIII. und I. Senat an, ob der Zulässigkeit von Absetzungen für Substanzverringerung vom Teilwert zugestimmt wird.

 

Entscheidung

Der III. Senat hält an seiner Auffassung fest, dass es sich bei einem Bodenschatz, der sich zu einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisiert hat, um ein materielles Wirtschaftsgut handelt. Dem steht nicht entgegen, dass Substanzausbeuteverträge zivil- und steuerrechtlich grundsätzlich als Nutzungsverträge (Pachtverträge) behandelt werden. Als materielles Wirtschaftsgut kann ein Bodenschatz in ein Betriebsvermögen eingelegt werden mit der Folge, dass Absetzungen für Substanzverringerung vom Teilwert als fiktiven Anschaffungskosten zulässig sind. Aber auch wenn man mit dem VIII. Senat den Bodenschatz als bloße Abbauberechtigung (immaterielles Wirtschaftsgut) beurteilte, hält der III. Senat Absetzungen für Substanzverringerung vom Teilwert für möglich. Denn die Grundsätze des Großen Senats[5] zur Einlage von Nutzungsrechten mit 0 DM sind auf Abbauberechtigungen nicht übertragbar, da ein Bodenschatz durch die Ausbeute tatsächlich an Wert verliert.

 

Praxishinweis

Die Verwaltung stützt sich auf das Urteil des VIII. Senats vom 19.7.1994[6] und lässt bei einem Bodenschatz, den der Steuerpflichtige auf einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt und in sein Betriebsvermögen einlegt, keine Absetzungen für Substanzverringerung zu. In der Praxis wurde empfohlen, auf die Einlage des Grund und Bodens mit dem Bodenschatz zu achten bzw. den Bodenschatz nicht isoliert einzulegen, um mit dem günstigeren Urteil des III. Senats[7] Absetzungen für Substanzverringerung zu ermöglichen. Diese Differenzierung hält der III. Senat im Anrufungsbeschluss nicht mehr aufrecht – beide Fallgestaltungen müssen gleich entschieden werden. Die Empfehlung ist daher hinfällig. Die Rechtsfrage ist ungeklärt und entsprechend sollten solche Fälle unter Bezug auf den Anfragebeschluss offen gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Beschluss vom 15.4.2004, III R 8/98

[5] Vgl. BFH-Beschluss vom 26.10.1987, a.a.O. (Fn. 2)
[6] Vgl. BFH-Urteil vom 19.7.1994, a.a.O. (Fn. 3)
[7] Vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1993, a.a.O. (Fn. 1)

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