Leitsatz

  1. Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greift auch dann ein, wenn wegen atypischer Dienstzeiten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 2-mal arbeitstäglich erfolgen.
  2. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, für atypische Dienstzeiten eine Ausnahme von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale vorzunehmen.
 

Problematik

Die seit 2001 für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzuwendende Entfernungspauschale ist für jeden Arbeitstag nur einmal anzusetzen, unabhängig davon, wie häufig der Arbeitnehmer tatsächlich den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt hat.

 

Entscheidung des BFH

Hiervon ausgehend hat der BFH die Klage eines Opernchorsängers zurückgewiesen, der arbeitstäglich 2 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt hatte (morgens Proben, abends Proben oder Vorstellung) und die Aufwendungen für die 2. Fahrt nach Dienstreisegrundsätzen abziehen wollte. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang auf die Änderung der Rechtslage ab 2001 hin.

 

Konsequenzen für die Praxis

Nach der bis einschließlich 2000 geltenden Gesetzesfassung wurden zusätzliche Fahrten steuermindernd berücksichtigt, soweit sie entweder durch einen zusätzlichen Arbeitseinsatz außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens 4 Stunden veranlasst waren. Diese arbeitnehmerfreundliche Regelung hat der Gesetzgeber jedoch mit Einführung der Entfernungspauschale bewusst nicht übernommen. Damit wird ab 2001 je Arbeitstag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wird, der sich aus der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergebende Betrag angesetzt, unabhängig davon, wie oft die Strecke je Arbeitstag zurückgelegt wird, welches Verkehrsmittel benutzt wird und welche Kosten tatsächlich angefallen sind (wegen besonderer Sachverhaltsgestaltungen vgl. den nachfolgenden Beitrag). Diese typisierende Regelung hält der BFH für verfassungsgemäß.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 11.9.2003, VI B 101/03, BStBl 2003 II S. 893

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