Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung gemäß der §§ 5 und 6 ArbSchG hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes überprüfen und aktualisieren.

Weitere Informationen hierzu:

  • Gefährdungsbeurteilung: Schutzmaßnahmen gegen Coronavirusinfektionen

    Zusammenstellung der speziellen Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus, basierend auf dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS. Die Checkpunkte können auch für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel herangezogen werden.

  • Ergänzung zur Gefährdungsbeurteilung aufgrund SARS-CoV-2

    Maßnahmenliste zur Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich Gefährdungen aufgrund des Coronavirus.

  • Arbeitsschutz in der Corona-Epidemie

    Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht einen angemessenen Schutz der Beschäftigten sicherstellen. Jeder Betrieb ist daher angehalten, unter Berücksichtigung des jeweiligen Länderrechtes und der örtlichen Behörden, der Rahmenvorgaben des Bundes und der Unfallversicherungsträger seine Arbeitsgestaltung zu überprüfen und ggf. anzupassen.

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