Der Widerruf des Verbrauchers muss gemäß § 355 Abs. 1 BGB

  • keine Begründung enthalten und
  • innerhalb von zwei Wochen

gegenüber dem Unternehmer erklärt werden. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgehen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 355 Abs. 2 BGB. Bei einzelnen Vertragsarten ist geregelt, dass der Beginn der Widerrufsfrist von der ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht oder von anderen Voraussetzungen, wie dem Erhalt der Ware beim Verbrauchsgüterkauf, abhängig ist. Für außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge und für Fernabsatzverträge sind die Einzelheiten in § 356 BGB geregelt. Für Verbraucherdarlehensverträge gilt die spezielle Regelung des § 356b BGB und für Ratenlieferungsverträge die Vorschrift des § 356c BGB.

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