Steuerberater dürfen Testamentsvollstrecker sein.[1] Laut BGH ist die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. v. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Laut Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Testamentsvollstreckung ausdrücklich erlaubte Nebenleistung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG).

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[2] Hierzu finden Sie alle relevanten Ausführungen in dem Beitrag Steuerberater-Haftungsfalle Testamentsvollstreckung unter HI1544520; OLG Hamm, Urteil v. 24.7.2012, I-10 U 85/09: Zur Haftung eines als Testamentsvollstrecker eingesetzten Steuerberaters bei der Abwicklung ausländischen Nachlassvermögens; BGH, Urteil v. 19.3.2021, V ZR 158/19, MDR 2021 S. 1065: Verkauft der Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück, kann ihm die Kenntnis der Erben über Mängel der Kaufsache oder andere offenbarungspflichtige Umstände nicht nach den für juristische Personen und öffentliche Körperschaften geltenden Grundsätzen über die "Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustausches" zugerechnet werden.

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