Steuerberater dürfen Testamentsvollstrecker sein.[1] Laut BGH ist die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. v. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Laut Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Testamentsvollstreckung ausdrücklich erlaubte Nebenleistung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG).
[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Versicherungs Glossar. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen