Kurzbeschreibung

Das Vertragsmuster bezieht sich auf die Überlassung von bei Vertragsschluss bereits fertig erstellter Software. Erfasst werden schwerpunktmäßig Verträge über Standardsoftware, die als Massensoftware in der Geschäftspraxis gebräuchlich sind. Nicht verkannt werden darf, dass in sehr vielen Fällen eine Individualisierung erfolgt, um branchen- und unternehmensspezifische Vorgaben und eine passgenaue Integration von Software in den Unternehmensverbund sicherzustellen.

Das regelt der Vertrag

Ausgangssituation

Geregelt werden die Rechte und Pflichten von Anbietern und Kunden aus der Überlassung von Standardsoftware. Teilweise werden solche Software-Überlassungen in Individualverträgen geregelt[1]; dies gilt insbesondere bei spezialisierten Anwendungen und zur Erstellung, Konfiguration und Parametrisierung von Schnittstellen bzw. Anpassung nach Kundenspezifikation und/oder bei Datenmigrationen, Datenbankexporten und Herstellung von spezifischen Modulen und Applikationen für ein Gesamtsystem. Hier sind aber oft Anpassungen an Kundenbedürfnisse erforderlich, die in diesem vertraglichen Leistungsteil wie eine Erstellung behandelt werden (siehe dann "Software-Entwicklungsvertrag"). Je komplexer diese individuellen Anwendungen sind, desto sorgfältiger sollten die anpassungsbezogenen Vertragsregelungen unter Beteiligung spezialisierter Rechtsberatung ausgestaltet sein. Vor allem ist genau zu prüfen, welche Anpassungsleistung geschuldet ist und wie sich kundenseits kontrollieren lässt, ob sie erfüllt ist.

In der großen Mehrzahl der Fälle werden aber fertig erstellte Software-Produkte überlassen, die nur installiert und bezüglich der Benutzerrechte an die Anzahl der berechtigten Arbeitsplätze anzupassen sind. Hier werden meist Formularverträge verwendet, die insbesondere im Bereich der Nutzungsbedingungen die Kundenrechte deutlich einschränken können. Hier muss jeweils möglichst vor Vertragsschluss (oder aber jedenfalls vor einem Rechtsstreit) geprüft werden, ob die zentralen Regelungen im Vertrag

  • nach dem Recht für Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305-310 BGB) wirksam vereinbart wurden bzw. werden dürfen und
  • bei urheberrechtlich geschützter Software (was in der Regel der Fall sein dürfte) in der erfolgten Weise gestaltet (Kundenrechte meist eingeschränkt) werden durften.

Technisch-organisatorisch wie juristisch ist bei der Softwareüberlassung insbesondere dahingehend zu differenzieren, welche Leistungsgegenstände (etwa Überlassung von Standard- oder Individualsoftware), Leistungsdauer (etwa Überlassung auf Zeit oder auf Dauer) und synallagmatische Gegenleistung (etwa entgeltlich oder unentgeltlich) gegeben sind.[2]

Rechtlicher Hintergrund

Die Überlassung von Standardsoftware auf Dauer, d.h. die zeitlich unbegrenzte Überlassung von Software auf Datenträger gegen Einmalvergütung, folgt nach zwischenzeitlich herrschender Auffassung grundsätzlich Kaufrecht (softwarespezifisch BGH, Urteil v. 14.7.1993, VIII ZR 325/88, CR 1990, 24 = NJW 1990, 320; Redeker, IT-Recht, 8. Aufl. 2023, Rn. 523; Schneider, Handbuch des EDV-Rechts, Rn. J 84). Dies gilt auch dann, wenn zwar Software erstellt, deren Lieferung auf Datenträger aber wesentlicher Teil der Vertragsleistung ist (vgl. BGH, Urteil v. 23.7.2009, VII ZR 151/08). Der BGH sieht Sachkaufrecht als unmittelbar anwendbar an; "Sache" ist der Datenträger mit einem spezifischen Magnetisierungszustand, der das Programm verkörpert. Ob Software in dieser Weise als Sache angesehen werden kann, ist bei IT-Juristen nach wie vor ein schier unerschöpfliches Thema. Für die IT-Vertragspraxis ist aber die Sacheigenschaft bejahende gefestigte BGH-Rechtsprechung maßgeblich.

Hinweis

Im Einzelfall sind im Rahmen einer genauen Sachverhalts- und Bedarfsanalyse Abgrenzungen vorzunehmen. Sowohl auf Einkaufs- wie Verkaufsseite empfiehlt sich daher eine "Risikomatrix" und individuelle Beratung.

Es gibt in der dynamischen IT-Businesswelt mannigfaltige Gestaltungsformen. So richtet sich die Herstellung und Überlassung von Individualsoftware auf Dauer grundsätzlich nach werkvertragsrechtlichen Regelungen (vgl. hierzu und zu der neuen agilen Softwareentwicklung z.B. Redeker, IT-Recht, 8. Aufl. 2023, Rn. 311a ff.). Die Überlassung und der Erwerb von Open Source-Produkten stellt sich als ein weiteres Sonderspektrum dar, welches teilweise bei unentgeltlicher Ausgestaltung als Schenkung qualifiziert wird (vgl. etwa Redeker, IT-Recht, 8. Aufl. 2023, Rn. 595a ff.). Zu Softwareüberlassung und Open-Source-Produkten wird auf weiterführende Literatur verwiesen wie Marly, Praxishandbuch Softwarerecht, 2018 , Rn. 908 ff. und mit Praxisbeispielen Degen/Deister, IT- und Daten-schutz-Compliance für Unternehmen, 2. Aufl. 2022, Kap. 9, S. 290; Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 69a, Rn. 11 m.w.N.

Wird die Überlassung zeitlich begrenzt, ist Mietrecht anwendbar. Mietrecht ist für den BGH, der wie erwähnt die Sacheigenschaft von auf Datenträgern verkörperten Computerprogrammen bejaht, ebenfalls problemlos unmittelbar anwendbar. Bei mietweiser Überlassung darf...

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