Leitsatz (amtlich)

a) Auf den Kauf von Software mit einer Teilzahlungsabrede sind die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auch dann zumindest entsprechend anwendbar, wenn die Software – ohne Übergabe eines Datenträgers – unmittelbar auf den Massenspeicher des Käufers überspielt wird.

b) Der Widerruf der Vertragserklärung des Abzahlungskäufers wird auch dann mit Zugang beim Verkäufer wirksam, wenn er erst für einen späteren Zeitpunkt erklärt worden ist.

 

Normenkette

AbzG §§ 1, 1b Abs. 1, § 1d Abs. 3

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 08.11.1988)

LG Stuttgart

 

Tenor

Die Revision gegen das am 8. November 1988 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

Die Kläger – Inhaber eines Ingenieurbüros – schlossen mit der Beklagten zu 2 am 31. August 1985 einen Vertrag über die Lieferung und Nutzung eines von den Klägern vertriebenen EDV-Standardprogramms, mit dem die Beklagte zu 2 auf einem zuvor von anderer Seite erworbenen Computer nach ihrer Darstellung Lohnabrechnungen durchführen wollte. Als „Nutzungsgebühr” wurde der Betrag von 18.000,– DM vereinbart, der in 36 Monatsraten zu 500,– DM, beginnend mit dem 1. Oktober 1985, zu zahlen war. Am 30. August 1985 schlossen die Kläger mit der Beklagten zu 2 ferner einen Wartungsvertrag über die zu liefernde Standard-Software; das Wartungsentgelt sollte 300,– DM monatlich betragen. Am 30. August 1985 wurde die Software in der Weise geliefert, daß die Kläger das auf einer Festplatte befindliche Programm durch Kabelverbindung auf eine im Computer der Beklagten zu 2 befindliche andere Festplatte überspielten.

Die Beklagte zu 2 zahlte drei der vereinbarten Monatsraten gemäß dem Lieferungsvertrag in Höhe von je 500,– DM. Sodann erklärte sie mit Schreiben vom 10. März 1986 auf dem Briefbogen einer Firma mit der Kurzbezeichnung „a… D.” die „Kündigung (des) Ratenvertrages” zum 31. März 1986. Ihre Anwälte nahmen hierauf mit Schreiben vom 8. April 1986 Bezug und wiederholten darin „vorsorglich … die Erklärung des Rücktrittsrechts”.

Die erstbeklagte GmbH wurde am 5. März 1986 von der Beklagten zu 2 und ihrem Ehemann mit je 50% Anteilen gegründet und am 23. Mai 1986 ins Handelsregister eingetragen.

Die Kläger verlangen von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung der restlichen Raten aus dem Vertrag vom 31. August 1985 über die Lieferung und Nutzung der Standard-Software sowie das im Vertrag vom 30. August 1985 vereinbarte Wartungsentgelt für 3 Monate. Zur Haftung der beklagten GmbH führen sie aus, die Beklagte zu 2, Madeleine D, habe beide Verträge für das von ihr betriebene, nicht im Handelsregister eingetragene Handelsgeschäft mit der Firma „a… D.” geschlossen. Dies Handelsgeschäft sei im Frühjahr 1986 von der beklagten GmbH übernommen und unter derselben Firma fortgeführt worden; das Einzel-Handelsgeschäft habe sich – ebenso wie die beklagte GmbH – mit der Vermittlung von Zeitarbeitskräften befaßt. Die Kläger haben beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 19.836,– DM nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagten haben jedwede Haftung der beklagten GmbH geleugnet. Die Beklagte zu 2 habe ihre auf Abschluß der Verträge vom 30. und 31. August 1985 gerichteten Erklärungen wirksam gemäß § 1b AbzG widerrufen. Im übrigen haben die Beklagten Mängel der gelieferten Software geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht – sein Urteil ist veröffentlicht in NJW 1989, 2635 f mit Anm. König a.a.O. S. 2604 sowie in CR 1989, 692 mit Anm. Bartsch – hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 insgesamt abgewiesen; die Beklagte zu 2 hat es – unter Klageabweisung im übrigen – zur Zahlung von 1.177,62 DM nebst Zinsen (Nutzungsentgelt gemäß § 1d Abs. 3 AbzG bis zum Zugang des Schreibens vom 10. März 1986 abzüglich von der Beklagten zu 2 gezahlter 1.500 DM) verurteilt. Mit der – zugelassenen – Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten waren in der Revisionsinstanz nicht vertreten. Die Kläger bitten, durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

Da die Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Revisionsverhandlung nicht durch einen Revisionsanwalt vertreten waren, war auf Antrag der Kläger durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Sachlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis, vielmehr war die Revision, da nicht begründet, zurückzuweisen (§§ 557, 331 Abs. 2, 542 Abs. 2 analog ZPO).

Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche aus den Verträgen vom 30. und 31. August 1985 über die Lieferung und Nutzung sowie die Wartung und Pflege der von den Klägern vertriebenen Standard-Software.

I.

Das Berufungsgericht verneint zutreffend Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 1 (GmbH).

Zur Begründung führt es aus, ausweislich der Vertragsurkunde sei allein die Beklagte zu 2, Madeleine D., persönlich Vertragspartnerin der Kläger geworden. Eine Haftung der beklagten GmbH für die Vertragsverbindlichkeiten der Beklagten zu 2 nach § 25 HGB komme nicht in Betracht, weil weder bewiesen sei, daß die Beklagte zu 2 beim Vertragsschluß unter der Firma „a… D.” bzw. für einen Kaufmann mit dieser Firma gehandelt habe, noch von dem Erwerb und der Fortführung eines derart firmierenden Einzel-Handelsgeschäfts durch die beklagte GmbH ausgegangen werden könne.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß eine Haftung der am Abschluß der Verträge vom 30. Und 31. August 1985 nicht beteiligten beklagten GmbH für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche allenfalls nach § 25 HGB in Betracht kommt. Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht indessen ohne Rechtsfehler verneint:

1. Dabei hat es allerdings nicht erörtert, ob überhaupt eine Firmenfortführung im Sinne des § 25 HGB dargetan ist. Diese Frage bedarf auch in der Revisionsinstanz keiner Prüfung, weil das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 25 HGB verneint hat.

2. Die Haftung der beklagten GmbH für die hier streitigen Ansprüche aus den Verträgen vom 30. und 31. August 1985 würde weiter voraussetzen, daß es sich dabei um im Geschäftsbetrieb des Einzelhandelsunternehmens „a… D.” begründete Verbindlichkeiten des Inhabers jenes Unternehmens handelt. Dies ist nach den fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.

Unstreitig sind die Verträge vom 30. und 31. August 1985 von der Beklagten zu 2, Madeleine D., allein mit ihrem Namen ohne Beifügung eines Firmenzusatzes unterzeichnet worden. Hierbei hat sie – auch darüber besteht kein Streit – im eigenen, nicht in fremdem Namen gehandelt. Daß durch diese Vertragsunterzeichnung der Beklagten zu 2 Verbindlichkeiten im Betrieb des – angeblich später von der beklagten GmbH übernommenen und fortgeführten- Einzelhandelsunternehmens „a… D.” begründet wurden (vgl. dazu z.B. BGH Urteil vom 29. Januar 1979 – II ZR 123/78 = LM HGB § 25 Nr. 15 = BB 1979, 1117), kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil das Berufungsgericht nicht hat feststellen können, daß die Beklagte zu 2 bei Vertragsschluß Inhaberin dieses Einzelhandelsunternehmens war. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 565a ZPO abgesehen.

3. Auch die weitere Voraussetzung des § 25 HGB, daß nämlich die beklagte GmbH das Einzel-Handelsunternehmen „a… D.” erworben und fortgeführt habe, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Der Abschluß eines dahingehenden ausdrücklichen – schriftlichen oder mündlichen – Vertrages wird von den Klägern nicht behauptet. Weder im Protokoll der Gründungsversammlung, im Gesellschaftsvertrag noch im Sachgründungsbericht ist die Übernahme und Fortführung des Einzel-Handelsgeschäfts „a… D.” erwähnt. Die von der Revision angeführten und als vom Berufungsgericht übergangen gerügten Tatsachen – Einbringung von Bürogeräten, darunter EDV- und BTX-Hardware, jedoch ohne Software, als Sacheinlage der Beklagten zu 2; versuchte Verwendung des Programms der Kläger für die beklagte GmbH; Lohnabrechnung der GmbH für Werner H. mit dem von den Klägern gelieferten Programm im Juni 1986 – stellen zwar geeignete, keinesfalls aber zwingende Indizien für eine Betriebsfortführung dar. Auch insoweit besteht kein Anhalt für die Annahme, das Berufungsgericht habe diese Tatsachen nicht berücksichtigt. Wenn sie ihm für die Überzeugung, die GmbH habe den Betrieb der Firma „a… D.” übernommen und fortgeführt, nicht ausreichten, so ist auch dies als vertretbare tatrichterliche Würdigung vom Revisionsgericht hinzunehmen.

II.

1. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 verneint das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger auf Zahlung der eingeklagten Monatsraten aus den Verträgen vom 30. und 31. August 1985, weil die Beklagte zu 2 ihre auf Abschluß dieser Verträge gerichteten Erklärungen wirksam gemäß § 1b AbzG widerrufen habe. Auch dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a. aa) Den auf die Lieferung und Nutzung von Standardsoftware gerichteten Vertrag vom 31. August 1985 sieht das Berufungsgericht ebenso wie schon das Landgericht als Kaufvertrag an. Es stellt hierzu, von der Revision unbeanstandet, fest, nach dem Willen der Vertragschließenden habe die Beklagte zu 2 die gelieferte Software zeitlich unbegrenzt nutzen und das Programm nach Zahlung sämtlicher Monatsraten von insgesamt 18.000,– DM behalten dürfen. Die Ratenzahlungsvereinbarung habe eine Zahlungserleichterung für die Beklagte zu 2, nicht dagegen das Entgelt für eine zeitlich bis zum Ende der Ratenzahlungsverpflichtung begrenzte Nutzung der Software darstellen sollen.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Einordnung des Vertrages vom 31. August 1985 als Kaufvertrag zutreffend. Sie wird durch den Wortlaut des Vertrages nicht ausgeschlossen und berücksichtigt, daß beide Parteien in den Tatsacheninstanzen ausdrücklich vom Vorliegen eines Kaufvertrages ausgegangen sind. Die Wertung eines derartigen auf Überlassung von Standard-Software auf unbegrenzte Zeit gegen einmaliges Entgelt gerichteten Vertrags als Kaufvertrag entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 102, 135, 141; vgl. auch bereits Urteil vom 25. März 1987 – VIII ZR 43/86 = WM 1987, 818, 820 unter I 2 a bb); die Revision stimmt dem ausdrücklich zu.

bb) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch nicht zweifelhaft, daß es sich bei der Ratenzahlungsregelung zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2 um eine Teilzahlungsvereinbarung (§ 1 AbzG) handelt.

cc) Fraglich ist demnach allein, ob der Vertrag vom 31. August 1985 auf die Übergabe einer beweglichen Sache (§ 1 AbzG) gerichtet war.

Dies wäre, wie das Berufungsgericht mit Recht erwägt, zweifellos dann der Fall, wenn die Lieferung der gekauften Standard-Software in derselben Weise erfolgt wäre, wie dies in dem dem Senatsurteil vom 4. November 1987 (BGHZ 102, 135) zugrunde liegenden Sachverhalt geschehen ist, nämlich durch Übergabe von Disketten, auf denen das gekaufte Programm gespeichert war. Wie der Senat dort (BGHZ 102, 143/144) in Übereinstimmung mit dem Beschluß des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 2. Mai 1985 (I ZB 8/84 = NJW-RR 1986, 219 = LM WZG § 2 Nr. 3 = GRUR 1985, 1055, 1056) ausgesprochen hat, stellen Datenträger mit dem darin verkörperten Programm körperliche Sachen (§ 90 BGB) dar.

Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß die Lieferung des von der Beklagten zu 2 gekauften Programms unmittelbar durch Überspielen mittels Kabelverbindung von einer Festplatte der Kläger auf die Festplatte im Computer der Beklagten zu 2 erfolgte. Dieser Unterschied rechtfertigt jedoch entgegen der Ansicht der Revision hinsichtlich der Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes keine abweichende Beurteilung. Auch wenn die Lieferung der Software durch Übergabe einer Diskette oder eines anderen Datenträgers mit dem darauf gespeicherten Programm erfolgt, ist – jedenfalls beim hier zu erörternden Verkauf an einen (End-)Anwender – die Übergabe des Datenträgers nicht Endzweck des Rechtsgeschäfts. Der Datenträger ist vielmehr zunächst ein Mittel zum Transport des erworbenen Programms vom Verkäufer zum Käufer, vor allem aber dient er dazu, das erworbene Programm anschließend durch überspielen auf die Festplatte im Computer des Käufers zu installieren und es dadurch für diesen nutzbar zu machen. Erst hierin liegt nach den Vorstellungen der Parteien der eigentliche Endzweck des Kaufvertrages (Hoeren RDV 1988, 115, 116, CR 1988, 908, 911, 912 und GRUR 1988, 340, 342; Engel BB 1985, 1159, 1160; König NJW 1989, 2604, 2605; Jörg Schneider, Softwarenutzungsverträge im Spannungsfeld von Urheber- und Kartellrecht, München 1988, S. 66 f m.w.Nachw.); der dem Erwerber übergebene Datenträger dient ihm anschließend noch als Sicherungskopie für den Fall eines Zusammenbruchs der auf der Festplatte befindlichen Programme (König a.a.O.). So gesehen, ist bei der im vorliegenden Fall erfolgten unmittelbaren Überspielung des gekauften Programms von einer Festplatte des Verkäufers auf eine solche des Käufers lediglich das „Zwischenstadium” der Kopierung des Programms auf Diskette oder andere Datenträger entfallen; der Endzweck des Erwerbs von Standard-Software, nämlich die Nutzbarmachung des Programms für den Erwerber durch Einspeicherung auf die Festplatte seines Computers, ist im einen wie dem anderen Fall in gleicher Weise erreicht. Ob auch in der hier gegebenen Variante von der Übergabe einer beweglichen Sache mit der Folge der unmittelbaren Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes gesprochen werden kann – immerhin verschafft auch hier der Verkäufer dem Käufer den Besitz an der in einem Datenträger, nämlich der Festplatte eines Computers, verkörperten (vgl. Hoeren CR 1988, 908, 912) Programmkopie, die, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt, von dort ohne Schwierigkeit wieder auf Disketten „heruntergezogen” werden kann, – mag dahinstehen (ablehnend, da keine Übergabe erfolge, König NJW 1989, 2604, 2605; Mehrings NJW 1988, 2438, 2439 bei Fßn. 20 und 21; Zahrnt IuR 1986, 252, 253). Jedenfalls rechtfertigt diese nur auf den fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten beruhende unmittelbare Installierung der gekauften Standard-Software im Computer des Käufers als Endanwender bei gleichem wirtschaftlichem Endzweck des Geschäfts die entsprechende Anwendung der Vorschriften jenes Gesetzes (König NJW 1989, 2604, 2605; vgl. auch Dörner/Jersch a.a.O. S. 142). Zutreffend stellt das Berufungsgericht hierbei auf den Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes (vgl. z.B. Senatsurteil vom 3. Oktober 1973 – VIII ZR 171/72 = WM 1973, 1297, 1298) ab, der seine Anwendbarkeit in beiden erwähnten Formen der Lieferung gekaufter Standardsoftware in gleicher Weise erfordert.

Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen auch bei der hier erfolgten unmittelbaren Überspielung des gekauften Programms auf die Festplatte des Käufers keine technischen Hindernisse für eine etwaige Rückabwicklung des Vertrages, so daß auch von daher Bedenken gegen die Anwendung des Abzahlungsgesetzes nicht bestehen.

Die Revision meint zu Unrecht, der erkennende Senat gerate mit seiner Rechtsprechung in Widerspruch zur Auffassung des Bundesfinanzhofs, Kaufverträge über Standard-Software seien „mindestens weitaus primär” nicht als Sachkauf zu werten (BFH, Urteil vom 3. Juli 1987 – III R 7/86 = BStBl II 1987, 728, 732; vgl. andererseits BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 – III R 49/83 = NJW 1988, 2504). Während der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, inwieweit Standard-Software ein bewegliches habnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ist (§ 14 Abs. 1 BerlinFördG vom 22. Dezember 1978 – BGBl I 1979, 1 ff) hatte es der erkennende Senat bisher mit anders gelagerten Fragestellungen, nämlich damit zu tun, ob Computerprogramme einer beweglichen Sache soweit angenähert sind, daß im Falle ihrer Mangelhaftigkeit die Vorschriften der §§ 459 ff BGB, im Falle ihres Erwerbs gegen Ratenzahlung die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes zumindest entsprechend anwendbar sind.

dd) Da die Vertragsurkunde eine Belehrung gemäß § 1b Abs. 2 Satz 2 AbzG nicht enthält, war die nicht im Handelsregister eingetragene (§ 8 AbzG) Beklagte zu 2 berechtigt, ihre auf Abschluß des Vertrages vom 31. August 1985 gerichtete Erklärung zu widerrufen (§ 1b Abs. 1 AbzG). Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Beklagten zu 2 vom 10. März 1986 in tatrichterlich vertretbarer Weise als Widerruf gewertet; Bedenken dagegen erhebt die Revision nicht.

ee) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Widerruf der Vertragserklärungen auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB), weil die Beklagte zu 2 nach Behauptung der Kläger danach das gekaufte Programm der beklagten GmbH zur Verfügung gestellt hat, die dann damit im Juni 1986 eine Lohnabrechnung für den Arbeitnehmer H. durchgeführt habe. Das behauptete Verhalten der Beklagten zu 2 mag nach Erklärung des Widerrufs, als dessen Folge sie zur Rückgabe des Programms an die Kläger verpflichtet war, nicht korrekt gewesen sein. Der damit unternommene Versuch, das Programm anderweit nutzbar zu machen, erscheint indes aus wirtschaftlicher Sicht nicht von vornherein unvernünftig, so daß darin allein ein treuwidriges Verhalten der Beklagten zu 2, das sie den Klägern gegenüber zum Festhalten an dem Vertrag nötigen würde, keinesfalls gesehen werden könnte. Etwaige Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 2 und/oder die beklagte GmbH aufgrund der behaupteten – einmaligen – Nutzung des Programms sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

b) Zugleich mit dem Kaufvertrag hat die Beklagte auch ihre auf Abschluß des Wartungs- und Pflegevertrags über die gelieferte Software vom 30. August 1985 gerichtete Erklärung wirksam widerrufen. Die Widerruflichkeit auch insoweit ergibt sich aus § 1b Abs. 4 AbzG. Daß die in dem Vertrage vereinbarten Wartungs- und Pflegeleistungen „in Zusammenhang” mit der Lieferung der Software stehen und die Wartung der Software ohne diese selbst für die Beklagte zu 2 ohne Interesse ist, liegt auf der Hand. Das Gesetz fordert auch nicht, daß die Lieferung und die Dienst- oder Werkleistung gemäß § 1b Abs. 4 AbzG in ein und demselben Vertrag vereinbart worden sind (Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte, 2. Aufl. 1989, § 1b AbzG Rdn. 396; MünchKomm/Ulmer, BGB 2. Aufl. 1988, § 1b AbzG Rdn. 21).

Zwar ist in dem vom Berufungsgericht – wie bereits ausgeführt – als Widerruf nach § 1b AbzG gewerteten Schreiben der Beklagten zu 2 vom 10. März 1986 und auch in dem hierauf Bezug nehmenden Brief ihrer Anwälte vom 8. April 1986 ausdrücklich nur von dem „Ratenvertrag für Lieferung und Nutzung von Standardsoftware” (Schreiben vom 10. März 1986) bzw. „Vertrag (mit) Ratenzahlungsvereinbarung” die Rede. Der Widerruf auch der auf Begründung der Dienst- oder Werkleistungsforderung im Sinne von § 1b Abs. 4 AbzG gerichteten Käufererklärung braucht aber nicht ausdrücklich zu erfolgen. Ist dies – wie hier – nicht der Fall, dann ist es eine Frage der Auslegung, ob der ausdrücklich auf die Lieferung bezogene Widerspruch auch die Dienst- bzw. Werkleistung erfaßt; im Zweifel erfaßt der Widerruf beide Leistungen (Klauss/Ose a.a.O. § 1b AbzG Rdn. 399; Löwe NJW 1974, 2257, 2260; MünchKomm/Ulmer a.a.O. § 1b AbzG Rdn. 23; Soergel/Hönn, BGB, 11. Aufl. 1986, § 1b AbzG Rdn. 14). Hier hat das Berufungsgericht die Erklärungen der Beklagten zu 2 und ihrer Anwälte in vertretbarer Weise als Widerruf sowohl des Lieferung wie des Wartungsvertrages gewertet; diese tatrichterliche Würdigung bindet das Revisionsgericht. Im übrigen geht auch die Revision von einem Widerruf auch des Wartungsvertrages aus.

2. Nach § 1d Abs. 3 AbzG schuldet die Beklagte zu 2 den Klägern für den Zeitraum zwischen Überlassung der Software und der Ausübung des Widerrufs (10. März 1986) Nutzungsvergütung. Diese hat das Berufungsgericht mit monatlich 300,– DM für die Software und 100,– DM für die Wartung festgesetzt. Einwendungen dagegen werden von der Revision nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich.

Die Revision meint allerdings, die Nutzungsvergütung sei bis zum Ende des Monats März 1986 zu zahlen, weil die Beklagte zu 2 im Schreiben vom 10. März 1986 die vom Berufungsgericht als Widerruf gewertete „Kündigung” des Vertrages zum 31. März 1986 erklärt habe. Auch diese Rüge greift nicht durch.

Die Gebrauchs- bzw. Nutzungsvergütung nach § 1d Abs. 3 AbzG ist „bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs” zu zahlen; dies ist derjenige Zeitpunkt, in dem die Widerrufserklärung dem Empfänger zugeht und damit wirksam wird. Der Widerruf beendet den Zustand der schwebenden Unwirksamkeit der widerrufenen Verträge; vom Augenblick seiner Wirksamkeit steht fest, daß die Verträge nicht zustande gekommen sind (Klauss/Ose a.a.O. Rdn. 364 f). Über diese Rechtsfolge kann der Widerrufende nicht in der Weise disponieren, daß er erklärt, der Widerruf solle erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 749247

BGHZ

BGHZ, 97

NJW 1990, 320

BGHR

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1990, 1138

JZ 1990, 236

MC 2001, 22

L-SL 2001, 6

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