(1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit

 

1.

Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes,

 

2.

Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes auf Linien, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht übersteigt, es sei denn, daß bei den Verkehrsformen nach § 43 des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsbehörde auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte gemäß § 45 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes ganz oder teilweise verzichtet hat,

 

3.

S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,

 

4.

Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und auf Strecken und Streckenabschnitten, die in ein von mehreren Unternehmern gebildetes, mit den unter den Nummern 1, 2 oder 7 genannten Verkehrsmitteln zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten einbezogen sind,

 

5.

Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen (Züge des Nahverkehrs), im Umkreis von 50 km um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schwerbehinderten,

 

6.

sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Sinne der § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der 2. Wagenklasse auf Strecken, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht überschreiten,

 

7.

Wasserfahrzeuge im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen; Nachbarschaftsbereich ist der Raum zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinandergrenzen zu müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind.

 

(2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit

 

1.

Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,

 

2.

Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugverkehr,

 

3.

Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr, sofern keine Häfen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes angelaufen werden,

soweit der Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist.

 

(3) Die Unternehmer, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, haben im öffentlichen Personenverkehr nach Absatz 1 Nr. 2, 5, 6 und 7 im Fahrplan besonders darauf hinzuweisen, inwieweit eine Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 59 Abs. 1 nicht besteht.

 

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und der Bundesminister für Verkehr werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Zuggattungen von Eisenbahnen des Bundes zu den Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 und zu den zuschlagpflichtigen Züge des Nahverkehrs im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zählen.

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