In den Fällen, in denen eine Krankenkasse im Rahmen des § 28h Abs. 2 SGB IV, ein Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Rahmen eines erst nach Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit beantragten Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 SGB IV feststellt, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt nach § 7b SGB IV Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte

  • dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmt und
  • für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Bekanntgabe der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht und
  • er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist.

Zur Zustimmung des Beschäftigten und der anderweitigen Absicherung, die den Voraussetzungen für den späteren Beginn der Versicherungspflicht in einem rechtzeitigen Anfrageverfahren bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entsprechen, wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 3.8.3 verwiesen.

Zusätzlich wird hier für den späteren Beginn der Versicherungspflicht gefordert, dass weder der Beschäftigte noch sein Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist. Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Beteiligten die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders grobem Maße verletzen, dass also einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen nicht angestellt wurden. Von einem Vorsatz ist z.B. auszugehen, wenn der Auftraggeber Entscheidungen der Sozialversicherungsträger aus früheren Betriebsprüfungen, auch zu entsprechenden Tätigkeiten, nicht berücksichtigt hat. Vorsätzlich werden Sozialversicherungsbeiträge schon dann vorenthalten, wenn der Beitragsschuldner die Beitragspflicht für möglich hielt, die Nichtabführung des Beitrags aber billigend in Kauf nahm. Vorsatz liegt deshalb auch dann vor, wenn der Auftraggeber aus Feststellungen zur Besteuerung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung keine Auswirkungen auf die Sozialversicherung abgeleitet hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt z.B. dann vor, wenn die ausgeführten Arbeiten normalerweise von Arbeitnehmern erbracht werden oder ein anderer Auftragnehmer mit ähnlichem Vertrag bei dem selben Auftraggeber als Beschäftigter behandelt wird und weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer ein Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Statusfeststellung eingeleitet haben. Dies gilt ebenfalls, wenn die tatsächlichen Verhältnisse gravierend von den vertraglichen Verhältnissen abweichen.

Die Vorschrift des § 7b SGB IV findet auch auf Statusentscheidungen Anwendung, die bereits vor Verkündung des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit im Jahre 1999 erlassen und noch nicht unanfechtbar geworden sind. Auf Bescheide der Sozialversicherungsträger, die vor dem 1.1.1999 erteilt worden sind, findet die Regelung des § 7b SGB IV allerdings auch dann keine Anwendung, wenn sie noch nicht unanfechtbar geworden sind.

In den Fällen, in denen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bis zum 30.6.2000 für die Anwendung der Übergangsregelung nach § 7c Satz 2 SGB IV nicht zuständig ist, weil eine Krankenkasse oder ein Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung bereits eine Entscheidung zur Statusfrage eingeleitet hat (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 3.8.5), findet § 7b SGB IV aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten mit der Maßgabe des

§ 7c Satz 1 SGB IV Anwendung. Das hat zur Folge, dass es bei einer Zustimmung des Versicherten (§ 7b Nr. 1 SGB IV) für den späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht bis zum Tag der Bekanntgabe der Statusentscheidung keiner der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung vergleichbaren sozialen Absicherung bedarf.

Wenn die Voraussetzungen des § 7b SGB IV nicht erfüllt sind, tritt die Sozialversicherungspflicht grundsätzlich rückwirkend mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis ein. Sozialversicherungsbeiträge sind dann im Rahmen der Verjährungsregelung des § 25 SGB IV nachzuzahlen.

Die Anwendung des § 7b SGB IV ist ausgeschlossen, wenn durch den Arbeitgeber bereits Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden und ein Beteiligter erst später ein Statusfeststellungsverfahren einleitet.

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