§§ 1 - 5 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB), die ihren Sitz im Land Schleswig-Holstein haben.

§ 2 Anerkennung

 

(1) Die Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung nach § 80 Absatz 2 BGB erteilt das für Inneres zuständige Ministerium im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.

 

(2) Ist das Land Schleswig-Holstein Stifter oder Mitstifter oder erhält die Stiftung Zuwendungen des Landes Schleswig-Holstein, ist vor der Anerkennung auch das Benehmen mit dem Finanzministerium herzustellen.

 

(3) Die Anerkennung ist schriftlich zu erteilen.

§ 3 Satzungsänderungen, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung durch die Stiftungsorgane

 

(1) Die Genehmigung von Satzungsänderungen, einer Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen sowie von Auflösungen (§ 85a Absatz 1, § 86b Absatz 1, § 87 Absatz 3 BGB) erteilt die zuständige Behörde.

 

(2) Genehmigungen nach Absatz 1 sind schriftlich zu erteilen.

§ 4 Satzungsänderungen, Zulegung, Zusammenlegung, Aufhebung von Amts wegen

 

(1) 1Behördliche Entscheidungen über Satzungsänderungen, die Zulegung oder Zusammenlegung sowie über die Aufhebung (§ 85a Absatz 2, § 86b Absatz 2, § 87a BGB) ergehen durch die zuständige Behörde. 2In den Fällen einer Zulegung oder Zusammenlegung ergehen sie im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.

 

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 sind schriftlich zu erteilen.

§ 5 Vermögensanfall

 

(1) 1Bestimmt die Satzung der Stiftung für den Fall ihrer Aufhebung (§ 87a BGB) oder Auflösung (§§ 87, 87b BGB) keinen Anfallberechtigten und ist in ihr auch nicht vorgesehen, dass der Anfallberechtigte durch ein Stiftungsorgan bestimmt werden soll (§ 87c Absatz 1 Satz 3 BGB), fällt das Vermögen der Stiftung einschließlich der Verbindlichkeiten bei einer

 

1.

kommunalen Stiftung (§ 15) an die kommunale Körperschaft,

 

2.

kirchlichen Stiftung (§ 16) an die Aufsicht führende Kirche,

 

3.

anderen Stiftung an das Land (Fiskus).

2Ist ein Anfallberechtigter nach Satz 1 Nummer 2 nicht vorhanden, so fällt das Vermögen an den Fiskus.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft und § 46 Satz 2 BGB entsprechend.

§§ 6 - 8 Abschnitt II Verwaltung der Stiftung

§ 6 Anzeigepflichtige Handlungen

 

(1) Der Vorstand der Stiftung hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:

 

1.

Bestellungen oder Wiederbestellungen von Mitgliedern der Stiftungsorgane sowie jede Änderung in der Zusammensetzung von Stiftungsorganen,

 

2.

Umschichtungen des Stiftungsvermögens, die für den Bestand der Stiftung bedeutsam sind und bei denen es sich nicht um Zuwächse aus der Umschichtung von Grundstockvermögen (§ 83c Absatz 1 Satz 3 BGB) handelt,

 

3.

die Gewährung unentgeltlicher Zuwendungen, die nicht zur Erfüllung des Stiftungszweckes vorgenommen werden sollen,

 

4.

das Eingehen von Rechtsgeschäften, die nicht zu den Rechtsgeschäften des laufenden Geschäftsbetriebes gehören,

 

5.

die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben.

 

(2) 1Widerspricht die zuständige Behörde einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 angezeigten Maßnahme nicht schriftlich innerhalb von vier Wochen seit Zugang der Anzeige, kann die Maßnahme durchgeführt werden. 2§ 111a des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.

 

(3) Die zuständige Behörde kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Maßnahmen Ausnahmen von der Anzeigepflicht zulassen.

§ 7 Buchführung, Inanspruchnahme des Grundstockvermögens

 

(1) Über den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung ist ordnungsgemäß Buch zu führen.

 

(2) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Stiftung eine zeitlich begrenzte Ausnahme von der Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens (§ 83c Absatz 1 Satz 1 BGB) zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird. 2In dem Antrag ist die Notwendigkeit und die Dauer der Inanspruchnahme sowie das in Anspruch genommene Grundstockvermögen darzulegen. 3Der Antrag soll auch Angaben darüber enthalten, auf welche Weise und in welchem Zeitraum der in Anspruch genommene Teil des Grundstockvermögens wieder zurückgeführt werden kann.

§ 8 Jahresabrechnung, Prüfbericht

 

(1) 1Innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist der zuständigen Behörde durch den Vorstand der Stiftung ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes mit

 

1.

einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung und einer Vermögensübersicht oder

 

2.

einem Prüfbericht einer Behörde, einer Einrichtung im Sinne des § 340k Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuches, eines Prüfungsverbandes, einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers, einer anerkannten Wirtschafts- oder Buchprüfungsgesellschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung, die eine qualitativ gleichwertige Prüfung sicherstellt,

einzureichen. 2Der Prüfbericht nach Satz 1 Nummer 2 hat sich insbesondere auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Nutzungen des Stiftungsvermögens sowie der Zuwendungen von Dritten zu er...

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