(1) Kommunale Stiftungen sind Stiftungen, deren Zweck im Aufgabenbereich einer Gemeinde, eines Kreises oder eines Amtes liegt und die von diesen Körperschaften verwaltet werden.

 

(2) 1Der Stiftungsvorstand einer kommunalen Stiftung besteht von Amts wegen aus der gesetzlichen Vertretung der Gemeinde, des Kreises oder des Amtes, von der oder dem die kommunale Stiftung errichtet wird. 2Anderen Stiftungsorganen der kommunalen Stiftung müssen gewählte Mitglieder der kommunalen Vertretung mehrheitlich angehören.

 

(3) 1Für die Verwaltung der kommunalen Stiftungen gelten neben den §§ 6 bis 8 die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden, Kreise und Ämter; hierbei sind die steuerrechtlichen und stiftungsrechtlichen Anforderungen zu beachten. 2§ 6 Absatz 1 Nummer 4 und die Vorlagefrist nach § 8 Absatz 1 Satz 1 finden keine Anwendung. 3Dies gilt entsprechend für § 8 Absatz 3, sofern ein Rechnungsprüfungsamt besteht und die Jahresabrechnung der kommunalen Stiftung von diesem geprüft wird.

 

(4) 1Maßnahmen nach den §§ 3 und 4 treffen bei kommunalen Stiftungen die Gemeinden, Kreise und Ämter mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. 2Bei Zusammenlegung und Zulegung einer kommunalen Stiftung mit einer anderen oder auf eine andere Stiftung ist sicherzustellen, dass die Regelungen für eine kommunale Stiftung entsprechend zur Anwendung kommen.

 

(5) Für Maßnahmen nach den §§ 9 bis 12 ist bei kommunalen Stiftungen die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.

 

(6) Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den Absätzen 4 und 5 nimmt das für Inneres zuständige Ministerium wahr, wenn der Kreis in einer von der Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit unmittelbar beteiligt ist oder die Landrätin oder der Landrat einem Stiftungsorgan angehört.

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