(1) 1Innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist der zuständigen Behörde durch den Vorstand der Stiftung ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes mit

 

1.

einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung und einer Vermögensübersicht oder

 

2.

einem Prüfbericht einer Behörde, einer Einrichtung im Sinne des § 340k Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuches, eines Prüfungsverbandes, einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers, einer anerkannten Wirtschafts- oder Buchprüfungsgesellschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung, die eine qualitativ gleichwertige Prüfung sicherstellt,

einzureichen. 2Der Prüfbericht nach Satz 1 Nummer 2 hat sich insbesondere auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Nutzungen des Stiftungsvermögens sowie der Zuwendungen von Dritten zu erstrecken; das Ergebnis ist in einem Abschlussvermerk festzustellen.

 

(2) 1Auf Antrag der Stiftung kann die zuständige Behörde die Vorlagefrist nach Absatz 1 verlängern. 2Stiftungen mit jährlich im Wesentlichen gleichbleibenden Einnahmen und Ausgaben kann die Behörde gestatten, eine Jahresabrechnung über mehrere Jahre zusammengefasst einzureichen. 3Dieser Zeitraum soll 3 Geschäftsjahre der Stiftung nicht überschreiten.

 

(3) 1Soweit der Stifter nicht bereits bei Errichtung der Stiftung für die Jahresabrechnung einen Prüfbericht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 vorgesehen hat, ist ein solcher vorzulegen, wenn das zu erhaltende Grundstockvermögen mindestens 2 000 000 Euro beträgt. 2Auf Antrag der Stiftung kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage eines nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erstellten Prüfberichtes zulassen, sofern die Vorlage für die Stiftung eine unbillige Härte darstellt.

 

(4) 1Unbeschadet der Regelung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz hat der Vorstand auf Kosten der Stiftung der zuständigen Behörde auf deren berechtigtes Verlangen hin einen Prüfbericht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorzulegen. 2Das Verlangen der Behörde gilt insbesondere dann als berechtigt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stiftung ihrer Verpflichtung zur

 

1.

ordnungsgemäßen Buchführung,

 

2.

ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens,

 

3.

satzungsgemäßen Verwendung

 

a)

der Nutzungen des Stiftungsvermögens (§ 83c Absatz 1 Satz 2 BGB),

 

b)

des Vermögens der Verbrauchsstiftung (§ 83b Absatz 1 Satz 2 BGB) oder

 

4.

satzungsgemäßen Verwirklichung des Stiftungszwecks

nicht nachkommt. 3Das Verlangen darf nicht lediglich zu dem Zweck geäußert werden, um der zuständigen Behörde die ihr obliegende Aufsicht zu erleichtern. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(5) 1Bei Vorlage eines Prüfberichtes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bedarf es keiner nochmaligen Rechnungsprüfung durch die zuständige Behörde, wenn der Stiftung in dem Prüfbericht ein uneingeschränkter Abschlussvermerk erteilt worden ist. 2Satz 1 gilt nicht für einen nach Absatz 4 vorgelegten Prüfbericht. 3Im Übrigen prüft die zuständige Behörde die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Nutzungen des Stiftungsvermögens, des sonstigen Vermögens sowie der Zuwendungen von Dritten in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang.

 

(6) 1Das für Inneres zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die mindestens zu erfüllenden Anforderungen

 

1.

einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung,

 

2.

einer Vermögensübersicht und

 

3.

des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

2In der nach Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung kann für Familienstiftungen und Verbrauchsstiftungen hinsichtlich der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung von Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 abgewichen werden.

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