Die Abzugsbeschränkung gilt für Geschenke an "Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind". Keine Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind z. B. Personen, zu denen ein Auftrags-, Geschäftsbesorgungs- oder Werkvertragsverhältnis besteht. Auch Personen, zu denen ständige Geschäftsbeziehungen bestehen, z. B. selbständige Handelsvertreter, sind keine Arbeitnehmer.[1]

 
Hinweis

Arbeitnehmerbegriff

Der Arbeitnehmerbegriff ist nach (lohn-)steuerlichen Kriterien zu prüfen.[2] Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob der Empfänger des Geschenks ein Arbeitnehmer ist, ist der Zeitpunkt der Schenkung.[3]

Der Empfängerbegriff ist wirtschaftlich auszulegen. Zuwendungen an eine dem Geschäftspartner nahestehende Person, die selbst nicht in geschäftlicher Verbindung mit dem Zuwendenden steht, sind als Zuwendung an den Geschäftspartner anzusehen.[4] Der Geschäftsfreund wird dann, soweit der Steuerpflichtige dessen Ehepartner beschenkt hat, mittelbar zum Empfänger des Geschenks. Jedes beschenkte Ehepaar wird dann so gesehen wie ein Empfänger behandelt.

Zweifelhaft ist, ob das Abzugsverbot auch für Zuwendungen an juristische Personen gilt – Finanzverwaltung[5] und Rechtsprechung[6] bejahen diese Frage. Eine Kapitalgesellschaft ist danach ein einziger Empfänger. Das Gleiche gilt für einen Verein. Werden allerdings mehrere Geschenke z. B. nicht an die Kapitalgesellschaft als solche gerichtet, sondern z. B. jedem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Geschenk persönlich zugewendet, dann können die Geschenkaufwendungen nicht zu einem die Grenze von 35 EUR (für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre: 50 EUR) übersteigenden Geschenk an die Gesellschaft zusammengefasst werden.

Bei Zuwendungen an einzelne Gesellschafter einer Personengesellschaft ist auf den einzelnen Gesellschafter abzustellen.[7] Anders verhält es sich, wenn Empfänger der Schenkung die Personengesellschaft selbst ist.

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