Entscheidungsstichwort (Thema)

Einhaltung der Freigrenze i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bei Geschenken an den Geschäftspartner nahestehende Personen

 

Leitsatz (amtlich)

In die Freigrenze nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sind bei Geschenken an Geschäftsfreunde auch die Geschenke einzubeziehen, die mit Rücksicht auf die Geschäftsbeziehungen zu einem Geschäftsfreund an Personen gegeben werden, die dem Geschäftsfreund nahestehen. Dem Geschäftsfreund persönlich nahestehende Personen sind aber dann getrennt zu berücksichtigen, d. h. dass eine Zusammenrechnung dann nicht erfolgt, wenn auch sie Geschäftsfreunde (Mandanten) des Gebers sind oder im Unternehmen des Geschäftspartners angestellt sind.

 

Normenkette

UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStR 1972 Abschn. 20 Abs. 5; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Steuerberater.

In den Umsatz Steuererklärungen für 1988 und 1989 erklärte er für 1988 steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 18.802 DM und abziehbare Vorsteuern in Höhe von 2.224,26 DM und für 1989 steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 81.173 DM und abziehbare Vorsteuern in Höhe von 7.771,10 DM. Bei der Veranlagung kürzte das Finanzamt die für 1988 geltend gemachte Vorsteuer um 63,93 DM und für 1989 um 75,39 DM. Die Umsatzsteuer 1988 wurde mit Bescheid vom 11.07.1990 auf 94 DM und die Umsatzsteuer 1989 mit Bescheid vom 26.10.1990 auf 3.668 DM festgesetzt. Die Vorsteuerkürzung beruht darauf, daß das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus Rechnungen in Höhe von 520,60 DM brutto (1988) und 613,85 DM brutto (1989) über Geschenke u. a. an Kinder der Mandanten des Klägers nicht zugelassen hat.

Zu den einzelnen Rechnungen macht der Kläger folgende Angaben:

1988

17,85 DM

66,80 DM

65,20 DM

63,– DM

26,10 DM

Empfänger unbekannt

17,75 DM

Empfänger unbekannt

153,30 DM

72,20 DM

Empfänger unbekannt

37,30 DM

Empfänger unbekannt

520,60 DM

brutto

1989

66,40 DM

116,80 DM

Geschenk für Mandanten

14,95 DM

Geschenk für Mandanten

17,50 DM

Geschenk

126,20 DM

Geschenk für Mandantenkinder

61,– DM

75,– DM

keine Belege vorhanden

136,– DM

i.H.v. 17,50 DM Geschenk für Kinder

613,85 DM

Der in Sachen Umsatzsteuer 1988 eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 1989 wurde die Umsatzsteuer auf 3.645 DM herabgesetzt. Die Herabsetzung beruht darauf, daß das Finanzamt die Vorsteuerkürzung nur noch aus einem Bruttobetrag von 428,82 DM vorgenommen hat. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

1989

66,40 DM

116,80 DM

Geschenk für Mandanten

14,95 DM

Geschenk für Mandanten

17,50 DM

Geschenk

126,20 DM

Geschenk für Mandantenkinder

17,50 DM

Geschenk aus einem Rechnungsbetrag von 136,– DM

69,47 DM

Geschenk aus einem Rechnungsbetrag von 77,78 DM

428,82 DM

Mit seiner gegen die Einspruchsentscheidung vom 20.08.1991 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, für 1988 den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Geschenke mit einem Bruttobetrag von 366,25 DM und für 1989 den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Geschenke mit einem Bruttobetrag von 428,82 DM zuzulassen.

Seine Klage begründet er wie folgt:

Die Argumentation des Finanzamts, daß die 50 DM-Grenze pro Empfängerfamilie überschritten sei sowie die Geschenke nicht einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet seien, sei weder begründet noch nachgewiesen. Bezüglich der Abzugsfähigkeit von Geschenken an Kinder der Mandanten habe das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung nicht abschließend Stellung genommen. Für 1988 werde die Entscheidung des Finanzamts insoweit akzeptiert, als die Nichtabzugsfähigkeit der Belege ohne Empfängerangabe anerkannt werde.

Nachdem der Kläger eine Anfrage des Berichterstatters vom 21.09.1993 bezüglich der 1988 und 1989 gemachten Geschenke nicht beantwortet hatte, hat ihm der Berichterstatter hierfür mir Schreiben vom 20.10.1993 eine Ausschlußfrist bis 15.11.1993 gesetzt. Das Schreiben ist vom Kläger nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Gemäß § 15 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz –UStG– kann der Unternehmer unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen Vorsteuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte –FG– ist eine Leistung für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie der Unternehmer für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt, die Leistung also für die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens bezogen ist. Steht die Leistung in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit und ist sie dazu bestimmt, diese zu fördern, ist die insoweit vom Unternehmer getroffene Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensbereich nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Urteile vom 26.04.1979 V R 46/72, BStBl. II 1979, 530; vom 20.12.1984 V R 25/76, BStBl. II 19...

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