Hat ein Unternehmer einen Gegenstand steuerfrei in einem Umsatzsteuerlager[1] erworben oder einen Gegenstand steuerfrei in ein Steuerlager eingelagert[2], entsteht in der Person des Auslagerers bei Auslagerung eine USt. Diese Steuer muss in Teil F des Hauptvordrucks in Zeile 89 eingetragen werden.

 
Wichtig

Beschränkung der Steuerlagerregelung auf bestimmte Gegenstände

Die Steuerlagerregelung[3] ist auf die abschließend in Anlage 1 zum UStG aufgeführten Gegenstände beschränkt.

[2] Dies ist sowohl bei einem Erwerb von einem inländischen Unternehmer, bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb oder einer Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet möglich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Umsatzsteuer. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen