Zusammenfassung

 
Begriff

Die sog. Umsatzsteuerlagerregelung bietet insbesondere inländischen Lagerbetrieben (z. B. in Seehäfen) die Möglichkeit, Waren (insbesondere Schüttgüter und hochwertige Metalle) zu lagern, die an Terminbörsen (z. B. in London) Gegenstand zahlreicher Handelstransaktionen sind, ohne dass die Güter körperlich bewegt, d.  h. an ihren neuen Eigentümer transportiert werden. Der Handel mit diesen Waren bleibt – wie in anderen EU-Mitgliedstaaten – auch in Deutschland umsatzsteuerlich unbelastet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Steuerbefreiung bei der Einlagerung ergibt sich aus § 4 Nr. 4a UStG, die Steuerbefreiung der einer Einfuhr vorangehenden Lieferung aus § 4 Nr. 4b UStG, die Bemessungsgrundlage bei der Auslagerung aus § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG. Die Steuerentstehung ist in § 13 Abs. 1 Nr. 9 UStG geregelt, die Steuerschuldnerschaft in § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG. Der Vorsteuerabzug ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG. Zur Verwaltungsauffassung siehe BMF, Schreiben v. 28.1.2004, BStBl 2004 I S. 242.

1 Anwendungsbereich

Von der Umsatzsteuerlagerregelung machen einige wenige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft regelmäßig Gebrauch. Dabei handelt es sich u. a. um Unternehmen im Bereich des primären Rohstoffhandels, der Mineralölproduktion, des Mineralölhandels und der Chemiebranche. Einige Unternehmen machen von der Regelung auch beim An- und Verkauf von Edelmetallen oder bei Umsätzen mit hochwertigen Papiererzeugnissen und graphischem Material Gebrauch. Die zurückhaltende Nutzung der Umsatzsteuerregelung ist wohl darauf zurückzuführen, dass es in der Praxis rechtlich keinen Gleichlauf zwischen Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerlagern gibt. Zudem wird immer wieder auf den sehr engen sachlichen Anwendungsbereich der deutschen Regelung verwiesen, die anders als in anderen EU-Staaten (z. B. Italien) nur für einige wenige Waren anwendbar ist. Es ist schwierig, ausländischen Unternehmen die unterschiedliche Qualifikation und Unterscheidung der Rechtsgrundlagen eines Umsatzsteuerlagers, eines Verbrauchsteuerlagers oder eines Zolllagers zu erläutern. Die Rechtsanwendung ist daher bei ausländischen Unternehmen mit Unsicherheiten behaftet. In Belgien besteht hingegen grundsätzlich eine einheitliche Rechtsgrundlage dahingehend, dass ein Verbrauchsteuerlager stets gleichzeitig als Umsatzsteuerlager zu qualifizieren ist. Insoweit entfällt für Unternehmen, die mit entsprechenden Lagergeschäften befasst sind, die Unterscheidung zwischen der Verbrauch- und Umsatzsteuer.

Die deutsche Regelung wird von den Unternehmen als wesentliche Voraussetzung zur Vermeidung von Liquiditätsnachteilen durch die Vorfinanzierung von Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen gesehen. Wegen der in Deutschland bestehenden Vollverzinsung, die auch für die Umsatzsteuer gilt, ist dies besonders bedeutsam. Ein weiterer Grund für die Nutzung der Regelung wird darin gesehen, dass häufig bei der Umsatzsteuer ein ähnliches Instrument wie das Verfahren der Steueraussetzung bei der Verbrauchsteuer, insbesondere bei Mineralölen, gewünscht wird. Letztlich bietet die Regelung ausländischen Unternehmen, die ausschließlich innerhalb des Lagers handeln, die Chance zur Nutzung des Lagerhalters als Fiskalvertreter.

2 Steuerbefreite Umsätze

Befreit sind:

  • die Lieferung von Gegenständen, die in ein im Inland belegenes Umsatzsteuerlager eingelagert werden;
  • die Lieferung von Gegenständen, die sich im Umsatzsteuerlager befinden (Lagerlieferungen);
  • die Lieferung, die zu einem Zeitpunkt bewirkt wird, in dem die Gegenstände vom liefernden Unternehmer oder seinem Abnehmer von einem in ein anderes Umsatzsteuerlager befördert oder versendet werden. Dabei wird unterstellt, dass sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung bereits in dem Umsatzsteuerlager befinden, in das sie befördert oder versendet werden.

Auf den Status der Gegenstände kommt es nicht an. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Lieferungen von Unionswaren als auch von Nicht-Unionswaren, die sich in einem Zollverfahren (Nichterhebungsverfahren) befinden.

Weitere Leistungen, die mit den eingelagerten Gegenständen unmittelbar zusammenhängen, sind ebenfalls steuerfrei, wenn sie der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung oder der Handelsgüte, der Vorbereitung des Vertriebs oder des Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände dienen.

Nicht steuerfrei sind:

  • Lieferungen, bei denen die gelieferten Gegenstände für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sind;
  • Umsätze der in der Anlage 1 zum UStG genannten Gegenstände durch und an Land- und Forstwirte, die der Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen.
 
Wichtig

Steuerpflichtige Leistungen

Leistungen, durch die die im Umsatzsteuerlager befindlichen Gegenstände für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufbereitet werden, sind steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung im Rahmen der Umsatzsteuerlagerregelung gilt grundsätzlich nur für Gegenstände, die nicht be- oder verarbeitet werden. Die Steuerbefreiung gilt zwar für "Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, de...

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