Überblick

Zu einem Dauerbrenner im Umsatzsteuerrecht scheint sich die Frage des Leistungszeitpunkts in einer Rechnung zu entwickeln. Obwohl die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG geforderte Pflichtangabe in einer Rechnung auch schon vor dem 1.1.2004 in § 14 Abs. 1 UStG a.F. enthalten war, ist dieser Rechnungsbestandteil – wohl vor dem Hintergrund des erstmalig seit dem 1.1.2004 geforderten Ausstellungsdatums für Rechnungen – in den Blickpunkt der Finanzverwaltung gerückt. Die Finanzverwaltung stellt in ihrem Schreiben noch einmal klar, dass in einer Rechnung sowohl der Leistungszeitpunkt wie auch der Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung gesondert angegeben werden muss. Diese Verpflichtung besteht auch bei Bargeschäften.

 

Die Anweisung des Bundesministers der Finanzen

Der BMF konkretisiert und ergänzt in diesem Schreiben die bisher schon vertretene Auffassung zur Angabe des Leistungszeitpunkts in einer Rechnung. Insbesondere ersetzt das Schreiben die recht kurz gehaltenen Ausführungen in einem Schreiben[1] aus dem August 2004. In dem Schreiben wird klargestellt, dass die Angabe des Leistungszeitpunkts und des Rechnungserstellungsdatums grundsätzlich getrennt in einer Rechnung vorzunehmen ist; dies gilt auch dann, wenn das Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum identisch ist.

Da eine Rechnung auch aus mehreren Dokumenten bestehen kann, können sich die notwendigen Angaben auch aus diesen unterschiedlichen Dokumenten ergeben. Die Angabe des Leistungszeitpunkts kann sich damit auch insbesondere aus einem Lieferschein ergeben.

Wichtig

Die Finanzverwaltung fordert aber, dass in diesem Fall in dem Lieferschein das Leistungsdatum angegeben wird. Das Lieferscheindatum ist dabei nicht dem Leistungsdatum gleichzusetzen! Allerdings ist ein Hinweis ausreichend, dass das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht. Außerdem muss in der Rechnung auf den jeweiligen Lieferschein verwiesen werden.

Bei einer Beförderungs- oder Versendungslieferung nach § 3 Abs. 6 UStG ist die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung bzw. mit der Übergabe des Gegenstands an den beauftragten Dritten ausgeführt. Dieser Zeitpunkt ist damit auch für den Leistungszeitpunkt in der Rechnung maßgeblich. Bei anderen Lieferungen ist für den Leistungszeitpunkt der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht maßgeblich.

Bei sonstigen Leistungen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Vollendung für die Rechnungsangabe entscheidend.

Bei noch nicht ausgeführten Leistungen (Anzahlungen oder Vorauszahlungen) ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts nur dann anzugeben, wenn er feststeht und nicht mit der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts übereinstimmt.

Wichtig

In allen Fällen kann bei dem Leistungsdatum oder Zeitpunkt der Vereinnahmung an Stelle des genauen Datums auch der jeweilige Kalendermonat angegeben werden, § 31 Abs. 4 UStDV.

 

Konsequenzen für die Praxis

Umsatzsteuerrechtliche Folgen aus einem nicht korrekt in einer Rechnung angegebenen Leistungsdatum treffen in erster Linie den Leistungsempfänger. Ist die Rechnung nicht nach § 14 oder § 14a UStG ausgestellt, kann der Leistungsempfänger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG keinen Vorsteuerabzug aus dieser Abrechnung vornehmen. Die Finanzverwaltung wird sicher in Prüfungszeiträumen ab 2004 besonders darauf achten, dass in den Rechnungen alle notwendigen Bestandteile enthalten sind.

 

Kommentar

Wichtig

Hat ein Steuerberater die Buchhaltung für einen Mandanten übernommen, so gehört die Prüfung der Eingangsrechnungen auf Vollständigkeit zu den vertraglichen Aufgaben. Gegebenenfalls können sich hier Haftungsansprüche ergeben.

Für den leistenden Unternehmer kann sich ein wirtschaftlicher Nachteil ergeben, wenn die Rechnung vom Leistungsempfänger beanstandet wird und damit die Zahlung oder ein Teil der Zahlung zurückbehalten wird.

Praxis-Tipp

Der leistende Unternehmer muss eine Rechnung innerhalb von 6 Monaten nach Leistungsausführung erstellen, wenn die Leistung an einen anderen Unternehmer, eine juristische Person oder bei Ausführung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer ausgeführt wird. Bei einem Verstoß gegen diese Rechnungsausstellungspflicht droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR, § 26a UStG. Allerdings kann kein Bußgeld wegen einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung ausgestellt werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 26.9.2005, IV A 5 – S 7280 a – 82/05, BStBl 2005 I S. 937.

[1] BMF, Schreiben v. 3.8.2004, BStBl 2004 I S. 739. Es wird hier die Nr. 1 dieses Schreibens ersetzt.

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