Kommentar

Führt ein ausländischer Unternehmer eine im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung oder eine Werklieferung aus (§ 13b Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 UStG) oder liefert er Gas, Strom, Kälte oder Wärme über ein Fernleitungsnetz, wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist.

Ist es zweifelhaft, ob der leistende Unternehmer ein ausländischer Unternehmer ist, darf der Leistungsempfänger nur dann von der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf sich absehen, wenn er durch eine Bescheinigung des für den leistenden Unternehmer zuständigen Finanzamts nachweist, dass der Leistende kein ausländischer Unternehmer ist (Umkehr der Beweislast). Die Finanzverwaltung hat jetzt das dafür verwendete Formular USt 1 TS angepasst.

Praxis-Tipp

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist nach § 13b Abs. 7 UStG ein Unternehmer, der im Inland weder seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist allerdings der persönliche Wohnsitz unbeachtlich, wenn der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit nachweisbar im Ausland ist[1].

Wird die Leistung von einem Unternehmer ausgeführt, der zwar seinen Sitz im Ausland hat, im Inland aber über eine Betriebsstätte verfügt, gilt der leistende Unternehmer dann nicht als ausländischer Unternehmer, wenn er die Leistung von seiner inländischen Betriebsstätte aus erbringt.

Wichtig

Eine Betriebsstätte alleine macht einen ansonsten im Ausland ansässigen Unternehmer aber nicht grundsätzlich zu einem "inländischen" Unternehmer.

Führt der Unternehmer eine Leistung von seinem ausländischen Sitz aus, wird aber die Leistung unter der USt-IdNr. der inländischen Betriebsstätte abgerechnet, gilt die inländische Betriebsstätte als an dem Umsatz beteiligt, sodass der Leistungsempfänger nicht zum Steuerschuldner nach § 13b UStG wird (Art. 53 MwStSystRL-DVO).

Wichtig

Um die USt-IdNr. der Betriebsstätte mit der in der Rechnung angegebenen USt-IdNr. abgleichen zu können, hat die Finanzverwaltung das Formular USt 1 TS um die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers bzw. seiner inländischen Betriebsstätte ergänzt.

Konsequenzen für die Praxis

Es galt schon immer: Der Leistungsempfänger trägt das entscheidende Risiko bei der Beurteilung, ob er oder der leistende Unternehmer der Schuldner der Umsatzsteuer für die an ihn ausgeführte Leistung ist. Ein besonderes Problem ergab sich, wenn der leistende Unternehmer zwar über eine Betriebsstätte im Inland verfügt, die Leistung aber nicht von der inländischen Betriebsstätte ausgeführt wurde.

Praxis-Tipp

Die Betriebsstätte im umsatzsteuerrechtlichen Sinne definiert sich nicht nach den Vorschriften der AO, umsatzsteuerrechtlich ist die Betriebsstätte autonom zu definieren[2].

Durch die MwStSystRL-DVO ist zum 1.7.2011 klargestellt worden, dass eine inländische Betriebsstätte dann als an dem Umsatz beteiligt gilt, wenn die Abrechnung unter der USt-IdNr. der Betriebsstätte erfolgt. Die Aufnahme der USt-IdNr. in die Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland ist deshalb ein sinnvoller Schritt, um dem Leistungsempfänger die Prüfung der Voraussetzungen des § 13b UStG zu erleichtern.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 2.12.2011, IV D 3 – S 7279/10/10002, BStBl 2011 I S. 1269

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