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EuGH Urteil vom 06.10.2011 - C-421/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlagerung der Steuerschuldnerschaft, Begriff des im Ausland ansässigen Unternehmers, Bedeutung eines inländischen Wohnsitzes

Leitsatz (amtlich)

Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der betreffende Steuerpflichtige bereits dann ein „im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger“ ist, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat.

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 21 Abs. 1 Buchst. b

Beteiligte

Stoppelkamp

Finanzamt Deggendorf

Markus Stoppelkamp als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Harald Raab

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 30.06.2010; Aktenzeichen XI R 5/08; BFH/NV 2010, 1955)

Tatbestand

„Mehrwertsteuer ‐ Sechste Richtlinie ‐ Art. 21 Abs. 1 Buchst. b ‐ Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts ‐ Leistungen eines Dienstleisters, der in demselben Mitgliedstaat wohnt wie der Dienstleistungsempfänger, den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch in einem anderen Mitgliedstaat hat ‐ Begriff des im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen“

In der Rechtssache C-421/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. Juni 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 25. August 2010, in dem Verfahren

Finanzamt Deggendorf

gegen

Markus Stoppelkamp als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Harald Raab

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-J. Kasel (Berichterstatter) sowie der R...

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    Zum Begriff des "im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen"
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      Leitsatz Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-RL des Rats vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die USt – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die RL ...

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