Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlagerung der Steuerschuldnerschaft, Begriff des im Ausland ansässigen Unternehmers, Bedeutung eines inländischen Wohnsitzes
Leitsatz (amtlich)
Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der betreffende Steuerpflichtige bereits dann ein „im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger“ ist, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 21 Abs. 1 Buchst. b
Beteiligte
Stoppelkamp
Finanzamt Deggendorf
Markus Stoppelkamp als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Harald Raab
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 30.06.2010; Aktenzeichen XI R 5/08; BFH/NV 2010, 1955)
Tatbestand
„Mehrwertsteuer ‐ Sechste Richtlinie ‐ Art. 21 Abs. 1 Buchst. b ‐ Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts ‐ Leistungen eines Dienstleisters, der in demselben Mitgliedstaat wohnt wie der Dienstleistungsempfänger, den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch in einem anderen Mitgliedstaat hat ‐ Begriff des im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen“
In der Rechtssache C-421/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. Juni 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 25. August 2010, in dem Verfahren
Finanzamt Deggendorf
gegen
Markus Stoppelkamp als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Harald Raab
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-J. Kasel (Berichterstatter) sowie der R...