Überblick

Die Vorsteuerberechtigung setzt voraus, dass ein Unternehmer eine Leistung für sein Unternehmen bezieht. Ist eine gemeinsame Auftragserteilung durch mehrere Personen erfolgt, ist es für die Annahme einer Leistungsempfängerschaft durch die Gemeinschaft ausreichend, dass die Gemeinschaft als solche einem Gemeinschafter den Gegenstand oder Teile des Gegenstands unentgeltlich überlässt. Die Gemeinschaft ist in diesem Fall als der Leistungsempfänger anzusehen. Lediglich für Zwecke der Vorsteuer ist jeder Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen. Die Finanzverwaltung gibt im Zusammenhang mit dieser Rechtsfrage zu Urteilen des BFH von 2000 und 2001 einen Nichtanwendungserlass heraus, der insbesondere die Optionsmöglichkeit bei Vermietungsumsätzen an (Ehegatten-)Gemeinschaften betrifft.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Der Unternehmer kann einen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist. Besondere Probleme ergeben sich, wenn eine Gemeinschaft (z. B. Ehegattengemeinschaft) den Auftrag für eine Lieferung oder sonstige Leistung gemeinsam erteilt, aber nur einer der Gemeinschafter unternehmerisch tätig ist.

In solchen Fällen gilt die Leistung als an die Gemeinschaft ausgeführt. Lediglich für den Vorsteuerabzug ist jeder unternehmerische Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen. Der Vorsteuerabzug kann aber nur insoweit vorgenommen werden, soweit der seinem Unternehmen zugeordnete Anteil am Gegenstand seinen Miteigentumsanteil nicht übersteigt.

Der BFH hatte sich schon vor Jahren mit Einzelfällen auseinandergesetzt, in denen es auch um die Auftragserteilung durch eine Gemeinschaft und den Vorsteuerabzug ging. Die Finanzverwaltung nimmt jetzt zu diesen – bisher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlichten – Urteilen Stellung und wendet sie über den jeweils entschiedenen Fall nicht an (Nichtanwendungserlass).

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Der BFH hatte zu entscheiden[1], in welchem Umfang ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit eines Vermietungsumsatzes verzichten kann, wenn er ein Ladenlokal an Ehegatten vermietet, aber nur einer der Ehepartner in diesen Räumen sein Unternehmen betreibt. Der BFH stellte dazu fest, dass die Ehepartner jeweils zu 50 % (soweit keine anderen Anhaltspunkte vorhanden sind) als Leistungsempfänger anzusehen sind, wenn die Gemeinschaft als solche nicht unternehmerisch tätig ist. In diesem Fall kann der Vermieter insoweit auf die Steuerfreiheit des Vermietungsumsatzes verzichten (Option zur Umsatzsteuer), wie die Leistung an den leistungsempfangenen Unternehmer ausgeführt ist.

Wichtig

Vermietungsumsätze sind grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Der Vermieter kann aber unter den Voraussetzungen des § 9 UStG auf die Steuerfreiheit verzichten. Dazu muss der Leistungsempfänger nach § 9 Abs. 1 UStG Unternehmer sein und die Leistung für sein Unternehmen beziehen.

Soweit mit dem Bau des Gebäudes ab dem 11.11.1993[2] begonnen wurde, muss der Leistungsempfänger darüber hinaus auch für diese Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt sein (vgl. dazu Vermietung).

Die Finanzverwaltung stellt nunmehr nach mehr als 7 Jahren fest, dass dieses Urteil über den entschiedenen Fall hinaus nicht anzuwenden ist, da nach den oben dargestellten Grundsätzen der unternehmerische Ehegatte zwar für den Vorsteuerabzug als der Leistungsempfänger anzusehen ist, die Vermietungsleistung aus Sicht des Vermieters aber an das umsatzsteuerrechtlich relevante Gebilde der Ehegattengemeinschaft ausgeführt wird. Da die Ehegattengemeinschaft aber nicht unternehmerisch tätig ist, wird die Vermietungsleistung nicht an einen Unternehmer ausgeführt. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist damit aus Sicht der Finanzverwaltung insgesamt nicht möglich.

Praxis-Beispiel

Vermieter V vermietet eine Gewerbeeinheit an die Eheleute A & B. B betreibt in der Gewerbeeinheit ein Restaurant. Unternehmer im Sinne des UStG ist nur B, da nur B Leistungen am Markt ausführt.

Nach Auffassung des BFH hätte der Vermieter zu 50 % auf die Steuerfreiheit verzichten können, da nach seiner Auffassung die Leistung insoweit an den unternehmerischen Ehegatten ausgeführt gilt. Die Finanzverwaltung sieht die Leistung aber insgesamt als an die Ehegattengemeinschaft ausgeführt, die nicht steuerpflichtig nach § 9 Abs. 1 UStG ausgeführt werden darf, da die Gemeinschaft als solche nicht unternehmerisch tätig ist.

Wichtig

Nach Auffassung der Finanzverwaltung steht die Aussage des BFH[3], dass eine unternehmerisch tätige Gemeinschaft Leistungsempfänger für Leistungen ist, dieser Auffassung nicht entgegen, da auch eine nichtunternehmerisch tätige Gemeinschaft für Leistungsbezüge als umsatzsteuerrechtlich relevantes Gebilde anzusehen ist.

Die Finanzverwaltung hat darüber hinaus zu einem weiteren Urteil des BFH[4] die Nichtanwendung erklärt. Der BFH hatte in seinem Urteil festgestellt, dass bei einem Leistungsbezug durch eine Gemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkei...

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