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Inland

Dr. Matthias Winter
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Zusammenfassung

 
Begriff

Nur der im Inland steuerbare Umsatz unterliegt dem deutschen Umsatzsteuergesetz. Die Begriffsbestimmung hat daher erhebliche Bedeutung für die Feststellung des Liefer- bzw. Leistungsorts, aber auch für die umsatzsteuerlichen Folgen, wenn der leistende Unternehmer nicht im Inland ansässig ist. Vor allem der Ausschluss der Insel Helgoland und der Freihäfen von der Umsatzbesteuerung sind eine deutsche Besonderheit innerhalb der weitgehend harmonisierten Binnenmarktregelung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 1 Abs. 2 UStG, Abschn. 1.9 UStAE.

1 Begriffsbestimmung

Zum umsatzsteuerrechtlichen Inland gehört das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Gemeinde Büsingen am Hochrhein (vom Schweizer Hoheitsgebiet eingeschlossene Enklave), der Insel Helgoland, der Teile der Häfen (Freihäfen) Bremerhaven und Cuxhaven, die vom übrigen deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft getrennt sind (sie stellen Freizonen i. S. v. Art. 243 UZK dar), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie und der deutschen Schiffe und Flugzeuge, die sich außerhalb von Zollgebieten befinden. Die Freihäfen Deggendorf und Duisburg werden als Freizonen des Kontrolltyps II und somit als Inland behandelt.

Zum Inland gehören dagegen auch häufig als sog. exterritoriale Gebiete angesehene Grundstücke von ausländischen Botschaften, Konsulaten oder Standorte fremder NATO-Truppen. Ebenfalls zum Inland gehört der Luftraum über dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Transitbereich deutscher Flughäfen.

2 Umsatzsteuerliche Bedeutung des Inlandsbegriffs

Die Begriffsbestimmung hat insbesondere bei Warenlieferungen und Dienstleistungen von ausländischen Unternehmern bzw. von im Inland ansässigen Unternehmern an ausländische, aber auch inländische Abneh...

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