Kommentar
Im Rahmen einer unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau kann der Prüfer zu den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäfts- und Betriebsräume des Steuerpflichtigen betreten.
Die Privaträume des Unternehmers dürfen gegen den Willen des Steuerpflichtigen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden – dies dürfte in der Praxis im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau kaum gegeben sein.
Die OFD Magdeburg hat jetzt klargestellt, dass die Räume, soweit sie betreten werden können, auch fotografiert werden dürfen; nicht fotografiert werden darf der angetroffene (vermeintliche) Unternehmer, selbst wenn Zweifel an dessen Unternehmereigenschaft bestehen.
Nicht jedes Foto ist auch gerechtfertigt, der Fotografierende muss sich zumindest in einer gewissen Beweisnot befinden, weil ihm andere Mittel nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Darüber hinaus müssen die gerechtfertigten Lichtbilder bei objektiver Betrachtung jedenfalls einen gewissen Beweiswert besitzen.
Soweit dem Prüfer beim Fotografieren entgegengehalten wird, dass dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verletzt werden könnten, wird dies im Regelfall nicht durchgreifen können. Zum einen ist mit dem Fotografieren von Räumlichkeiten kaum zu erwarten, dass darin Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bestehen können, zum anderen ist der Prüfer dem Steuergeheimnis verpflichtet.
Konsequenzen für die Praxis
Es ist in der Vergangenheit zunehmend dazu gekommen, dass im Rahmen von Prüfungen Fotos gemacht worden sind. Dies ist grundsätzlich so weit zulässig, wie die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen nicht dazu betreten werden müssen. In den Räumlichkeiten sind Fotos unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zulässig.
Insbesondere wird das Fotografieren der Räumlichkeiten dazu dienen können, nachzuweisen, dass der Unternehmer in den Räumlichkeiten nicht die behaupteten unternehmerischen Tätigkeiten ausüben kann.
Die OFD Magdeburg weist aber ausdrücklich darauf hin, dass es für das Prüfungsklima durchaus zuträglich ist, wenn der Prüfer den geprüften Unternehmer um Einwilligung für Fotografien bittet.
Link zur Verwaltungsanweisung
OFD Magdeburg, Verfügung v. 20.2.2012, S 7420b-7-St 24, DStR 2012 S. 909
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