Kommentar

In Umsetzung des sog. Kyoto-Protokolls zur Reduzierung der CO2-Emissionen ist in der Gemeinschaft eine Richtlinie[1] über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten eingeführt worden. In der Bundesrepublik Deutschland wurden die Grundlagen durch das TEHG[2] und das ZuG 2007[3] umgesetzt.

Der BMF stellt in seinem Schreiben die Grundsätze der Behandlung der Zuteilung bzw. des Handels mit den Treibhausgas-Emissionszertifikaten dar. Die Regelungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Ausgabe der Emissionszertifikate obliegt dem Umweltbundesamt. Dieses wird im Rahmen hoheitlicher Betätigung tätig und nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art. Die Ausgabe ist damit nicht steuerbar (Ausschluss von § 2 Abs. 3 UStG).
  • Die Übertragung einer Berechtigung nach § 3 Abs. 4 TEHG ("Handel mit einem EmissionsZertifikat") stellt eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG dar, soweit der Handel in seine unternehmerische Sphäre fällt.
  • Der Ort der Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG i.V.m. § 3a Abs. 3 UStG. Damit ist der Ort der Leistung – soweit an einen anderen Unternehmer ausgeführt – dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen oder seine Betriebsstätte unterhält.

    Wichtig

    Wird dabei ein Zertifikat von einem ausländischen Unternehmer an einen im Inland ansässigen Unternehmer verkauft, ist die Leistung im Inland ausgeführt. Der Käufer wird dann zum Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.

  • Die Übertragung der Berechtigung nach § 3 Abs. 4 TEHG ist nicht steuerfrei. Es handelt sich nicht um Leistungen, die unter § 4 Nr. 8 UStG fallen. Es kommt der allgemeine Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG zur Anwendung.
  • Soweit der Leistungsempfänger keine vorsteuerabzugsschädlichen Umsätze ausführt, kann er nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (wenn der leistende Unternehmer Steuerschuldner ist) oder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG (wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b UStG ist) die entstandene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 2.2.2005, IV A 5 – S 7100 – 16/05, BStBl 2005 I S. 494. Berichtigt durch BMF, Schreiben v. 1.3.2005, IV A 5 – S 7100 – 56/05.

[1] Richtlinie 2003/87/EG v. 13.10.2003.
[2] Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen v. 8.7.2004 ("TEHG"), BGBl. 2004 I S. 1578.
[3] Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zahlungsperiode 2005 bis 2007 ("ZuG 2007"), BGBl 2004 I S. 2211.

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