Kommentar

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der Anlage 2 zum UStG unterliegt die Einfuhr von Sammlungsstücken von münzkundlichem Wert, und zwar Münzen und Medaillen aus Edelmetallen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt.

Die Finanzverwaltung[1] hatte im September 2022 eine in dem allgemeinen Anwendungsschreiben zum ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG[2] enthaltene Vereinfachungsregelung aufgehoben, nach der die in einer Anlage 1 zum Schreiben aufgeführten kursgültigen und kursungültigen Silbermünzen dem Regelsteuersatz unterliegen und die nicht in der Anlage aufgeführten Silbermünzen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, ohne dass es einer Wertermittlung bedarf.

Die Aufhebung der Vereinfachungsregelungen sollte danach in allen offenen Fällen gelten.

Die Finanzverwaltung hat jetzt nachträglich eine zweiteilige Nichtbeanstandungsregelung zur Aufhebung der Vereinfachungsregelung aufgenommen:

  1. Für Einfuhren bis zum 30.11.2022 kann der ermäßigte Steuersatz unter den Bedingungen der Altregelung in Anspruch genommen werden, wenn die Silbermünzen nicht in der Anlage 1 zu dem BMF-Schreiben von 2004 aufgeführt sind.
  2. Bei Lieferungen bis zum 31.12.2022 wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Silbermünzen als Sammlungsstücke nach Anlage 2 Nr. 54 zum UStG behandelt, wenn diese Münzen nicht in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben von 2004 aufgeführt waren.

Konsequenzen für die Praxis

Unmittelbar hatte die Vereinfachungsregelung nur noch eine Auswirkung für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer. Die betroffenen Silbermünzen konnten damit noch bis Ende November 2022 zum ermäßigten Steuersatz eingeführt werden.

Der zweite Teil der Nichtbeanstandungsregelung, dass bis Ende 2022 die nicht in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben von 2004 aufgeführten Silbermünzen weiterhin als Sammlungsstücke behandelt werden können, hat keinen unmittelbaren Einfluss auf den Steuersatz, da die Lieferung von Sammlungsstücken nach Ablage 2 Nr. 54 zum UStG von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgenommen ist. Eine mittelbare Auswirkung ergibt sich lediglich bei der Anwendung des Wahlrechts zur Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 2 Nr. 1 UStG, bei denen der Unternehmer Sammlungsstücke, die er selbst eingeführt hat, wahlweise der Differenzbesteuerung unterwerfen kann. Die Auswirkung der Nichtbeanstandungsregelung wird sich vor dem Hintergrund der geringen Bedeutung der Regelung als solcher in überschaubaren Grenzen halten.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 23.11.2022, III C 2 – S 7246/19/10001 :003, BStBl 2022 I S. 1663

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