Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 18.2 Abs. 2 UStAE.

Ein Unternehmer muss regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Ob er monatliche oder quartalsweise Voranmeldungen oder keine Voranmeldungen abzugeben hat, richtet sich nach der Zahllast des Vorjahrs.

Praxis-Tipp

Hat der Unternehmer seine unternehmerische Betätigung neu aufgenommen, ist er aber in jedem Fall verpflichtet, im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Betätigung und im Folgejahr monatliche Voranmeldungen abzugeben.

Hat die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung, Voranmeldungen abzugeben, befreien. Dies geschieht von Amts wegen, wenn sich kein Überschuss zugunsten des Unternehmers ergeben hat.

Bisher ging die Finanzverwaltung davon aus, dass die Befreiung nur auf Antrag des Unternehmers in begründeten Einzelfällen unterbleibt, z. B. bei nachhaltiger Veränderung in der betrieblichen Struktur. Jetzt ändert sie Abschn. 18.2 Abs. 2 Satz 3 UStAE dahingehend, dass die Unterlassung der Befreiung nicht von einem Antrag des Unternehmers abhängig ist.

Außerdem wurde die (beispielhafte) Aufzählung der Gründe, aus denen die Befreiung von der Abgabeverpflichtung unterbleibt, um die folgenden Aspekte erweitert:

  • Gefährdung des Steueranspruchs,
  • Erwartung einer im laufenden Jahr wesentlich höheren Steuer.

Konsequenzen für die Praxis

Die Befreiung von der Verpflichtung, Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben, wurde von der Finanzverwaltung häufig auch gegen den Willen des Unternehmers umgesetzt, obwohl dieser wegen der sich ansonsten kumulierenden Steuerbelastung vielleicht gerne schon unterjährig Voranmeldungen abgegeben und Zahlungen geleistet hätte. Dies wurde auch oftmals in den Fällen so umgesetzt, in denen im folgenden Kalenderjahr eine deutlich höhere Umsatzsteuerzahlung zu erwarten war. Durch die Neuregelung wird zumindest in diesen Fällen weiterhin die Möglichkeit einer (quartalsweisen) Abgabe der Voranmeldung eröffnet.

Praxis-Tipp

Grundsätzlich hat die Finanzverwaltung damit aber – entgegen dem eigentlichen Gesetzeswortlaut – kein allgemeines Wahlrecht für die Befreiung von der Abgabeverpflichtung vorgegeben. Es wäre für die Praxis wünschenswert, wenn ohne Angabe besonderer Gründe der Unternehmer auch bei Unterschreiten der Grenze wahlweise wenigstens quartalsweise Voranmeldungen abgeben könnte. Im Zuge der fortschreitenden elektronischen Verarbeitung ist auch das früher angeführte Argument der Entlastung der Finanzverwaltung durch die Befreiung von Unternehmern von der Abgabeverpflichtung nicht mehr einschlägig.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 31.8.2012, IV D 3 – S 7346/12/10002, BStBl 2012 I S. 923

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