BMF, 31.8.2012, IV D 3 - S 7346/12/10002

Nach § 18 Absatz 2 Satz 3 UStG kann das FA den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro beträgt. In begründeten Einzelfällen unterbleibt die Befreiung (vgl. Abschnitt 18.2 Absatz 2 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 18.2 Absatz 2 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20.8.2012, IV D 3 – S 7177/07/10001-02 (2012/0765888), BStBl 2012 I S. 877, geändert worden ist, wie folgt gefasst:

3Sie unterbleibt in diesen Fällen nur in begründeten Einzelfällen (z.B. bei nachhaltiger Veränderung in der betrieblichen Struktur oder wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint oder im laufenden Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist).”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 2 Satz 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2012, 923

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