Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

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§ 2 Deutsches International... / a) Rechtsgrundlagen

Rz. 391 Das Abstammungsrecht ist zum 1.7.1998 nicht nur im BGB neu geregelt worden, sondern auch im Kollisionsrecht neu verfasst worden. Gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB bleiben für vor diesem Stichtag geborene Kinder die bisherigen Vorschriften (Art. 19, 20 EGBGB) in Kraft, so dass die aktuelle Vorschrift nur für ab dem 1.7.1998 geborene Kinder gilt.[474] Rz. 392 Eine vorrang...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Rechtsfolgen von Verstößen

Rz. 11 Auch im Recht der FBiH unterscheidet man zwischen Nichtehe und aufhebbarer Ehe. Darüber hinaus wird auch die sog. fiktive Ehe, die der deutschen Scheinehe entspricht, gesetzlich geregelt. Rz. 12 Eine Nichtehe liegt gem. Art. 8 Abs. 2 dann vor, wenn die Partner nicht geschlechtsverschieden sind, die Ehewillenserklärung eines Partners fehlt oder diese nicht vor dem Stand...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Überprüfung der Ehevoraussetzungen

Rz. 173 Beantragt der Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten bei den Behörden eines anderen Vertragsstaates die Überprüfung der Ehevoraussetzungen oder das Aufgebot, so wird gem. Art. 1 Abs. 1 die Frage, ob die Voraussetzungen zur Eingehung der Ehe erfüllt sind, nach Maßgabe des Rechts dieses Staates überprüft, sofern einer der Ehepartner in diesem Staat wohnhaft ist. An...mehr

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Frankreich / II. Folgen der concubinage

Rz. 258 Zivilrechtlich werden nichteheliche Lebensgefährten grundsätzlich wie Fremde behandelt. Jeder kann die Beziehung jederzeit frei beenden. Bei Beendigung der Beziehung bestehen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen gegenseitige Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung. So ist z.B. bei Mitarbeit eines Partners beim Hausbau des anderen Partners hierfür ein Rechtsgru...mehr

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Deutschland / c) Kein Eheverbot

Rz. 6 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft i.S.d. LPartG (siehe hierzu Rdn 124 ff.) besteht, Verbot der Doppelehe (§ 1306 BGB). Auch zwischen Verwandten in gerader Linie (§ 1589 S. 1 BGB; z.B. Vater-Tochter) sowie zwischen vollbürtigen...mehr

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Dänemark / VII. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen, Verfahren, internationale Zuständigkeit

Rz. 156 Maßgeblich für die Behandlung von Ehesachen und damit zusammenhängender Unterhaltsprobleme ist ausschließlich die lex fori. Den Parteien kommt keine Rechtswahlmöglichkeit zu.[109] Prozessuale Besonderheiten gelten, wenn einer der Ehegatten keinen Aufenthalt im Inland hat. Trotz der grundsätzlichen Anerkennung ausländischer Ehescheidungen (siehe Rdn 123) folgt daraus ...mehr

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Belgien / I. Abstammung

Rz. 177 Durch Gesetz vom 31.3.1987,[225] welches das belgische Abstammungsrecht[226] wesentlich erneuert hat, wurde die frühere Unterscheidung zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung weitgehend aufgehoben. Diese Gleichstellung betrifft hauptsächlich die Wirkungen der Abstammung,[227] wobei jedoch Ausnahmeregeln für die Wirkungen der ehebrecherischen Abstammung beste...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Rechtswahl

Rz. 176 Nach Art. 3a (Rechtswahlmöglichkeiten) können von Art. 3 erfasste Ehegatten vereinbaren, dass das Recht eines Vertragsstaates, in dem einer von ihnen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wohnhaft gewesen ist oder dessen Staatsangehörigkeit er hatte, auf ihre Vermögensverhältnisse Anwendung finden soll. Eine solche Rechtswahlvereinbarung kann auch vor Eingehung der Eh...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 6. Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Rz. 413 Auf dem Bereich der Abstammung ergibt sich keine vorrangige verfahrensrechtliche Vorschrift in internationalen Abkommen oder auf EU-Ebene. Demgemäß kommt es ausschließlich auf die Zuständigkeitsregeln des autonomen Zivilverfahrensrechts an. Aus § 100 FamFG ergibt sich hier die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte dann, wenn entweder das Kind, die Mutte...mehr

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Ukraine / 2. Eheverbote

Rz. 2 Eheverbote (nach ukrainischem Verständnis: Ehehindernisse) sind:mehr

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Litauen / 1. Mutterschaft

Rz. 84 Die Abstammung von der Mutter wird gemäß den Bestimmungen des Art. 3.139 ZGB festgestellt, wobei die Eintragung der Angaben über die Mutter aufgrund der durch eine medizinische Anstalt (z.B. Krankenhaus) erteilten Bescheinigung über die Geburt des Kindes vorgenommen wird. Wurde das Kind nicht in einer medizinischen Anstalt geboren, wird eine solche Bescheinigung gemäß...mehr

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Serbien / 4. Künstliche Befruchtung

Rz. 93 Die Mutter eines Kindes, das mit biomedizinischer Hilfe gezeugt wurde, ist die Frau, die es zur Welt gebracht hat. Wenn ein Kind mit biomedizinischer Unterstützung mit einem gespendeten Ei gezeugt wurde, kann die Mutterschaft der Frau, die das Ei gespendet hat, nicht festgestellt werden (Art. 57). Rz. 94 Als Vater eines Kindes, das mit biomedizinischer Unterstützung ge...mehr

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Tschechische Republik / I. Abstammung

Rz. 108 Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 775 BGB). Bei einem ehelichen Kind wird der Ehemann als Vater des Kindes vermutet, wenn das Kind in einem Zeitraum ab Eheschließung bis zum 300. Tag nach der Ehescheidung oder Eheauflösung geboren wird (§ 776 Abs. 1 BGB). Geht die Mutter des Kindes eine neue Ehe ein, wird der neue Ehemann als Vater vermutet, auc...mehr

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Belgien / 2. Abstammung durch Anerkennung

Rz. 179 Sofern die Mutterschaft nicht von Rechts wegen durch die Eintragung des Mutternamens in der Geburtsurkunde feststeht, kann die Mutter das Kind durch einseitige Erklärung in einer öffentlichen Urkunde vor einem Standesbeamten oder einem Notar unter der Voraussetzung anerkennen, dass durch diese Anerkennung kein absolutes Ehehindernis zwischen dem Vater und der Mutter ...mehr

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Großbritannien: England und... / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Rz. 106 Nichteheliche Partner haben in England grundsätzlich keine speziellen Rechte und Pflichten untereinander. Sofern dies nicht aus den allgemeinen Eigentumsregeln ableitbar ist (siehe Rdn 19 ff.), hat ein nichtehelicher Partner im Fall der Trennung damit weder Anspruch auf Beteiligung am Vermögensaufbau des anderen noch auf laufende finanzielle Unterstützung. Im Fall de...mehr

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Finnland / Literaturtipps

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / I. Abstammung

Rz. 169 Die schwedische Rechtsordnung setzt als selbstverständlich voraus, dass die Frau, die ein Kind gebärt, die Mutter des Kindes ist. Waren Ehegatten bei der Geburt eines Kindes verheiratet, so wird gemäß Kap. 1 § 1 FB gesetzlich vermutet, dass diejenige Person, die bei Geburt des Kindes mit der gebärenden Mutter verheiratet war, der Erzeuger des Kindes (Vater) ist, sofe...mehr

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Belgien / 4. Wirkung der Abstammung in Bezug auf die Namensgebung

Rz. 183 Ein Kind, dessen Abstammung väterlicherseits und mütterlicherseits oder mütterlicherseits und mitmütterlicherseits gleichzeitig festgestellt wird, trägt entweder den Namen seines Vaters oder seiner Mitmutter oder den Namen seiner Mutter oder einen Namen, der sich aus ihren beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen eines ...mehr

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Ukraine / 3. Vaterschaftsfeststellung

Rz. 110 Die Vaterschaft des Nicht-Ehemanns der Mutter kann außergerichtlich oder gerichtlich festgestellt werden. Die außergerichtliche Feststellung der Vaterschaft bei nicht miteinander verheirateten Personen erfolgt aufgrund eines gemeinsamen vor oder nach der Geburt des Kindes persönlich einzureichenden Antrags der Eltern des Kindes beim Standesamt (Art. 126 Abs. 1 FGB). ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / I. Allgemeines

Rz. 242 Italien hat mit Gesetz vom 20.5.2016, Nr. 76[281] die gleichgeschlechtliche Partnerschaft (unione civile) eingeführt.[282] Das Gesetz sieht die eingetragene Partnerschaft als eigenständiges Rechtsinstitut und stellt sie der Ehe nicht gleich. Es gelten nur die Normen des Zivilgesetzbuchs, auf die im Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Andererseits ist aber gerege...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Sorgerechtssachen

Rz. 418 Was die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Bezug auf die elterliche Sorge aus anderen Staaten der EU (außer Dänemark) angeht, so gilt für Deutschland die Brüssel IIa-VO[500] und – soweit es um Entscheidungen aus Staaten geht, die das KSÜ ratifiziert haben, der EU (ausgenommen Dänemark) aber nicht angehören – das KSÜ. Für die Wiederherstellung der elt...mehr

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Bulgarien / b) Vaterschaftsanerkennung

Rz. 113 Greift die Vermutungsregel des Art. 61 FamKodex nicht, kann ein Mann seine Vaterschaft anerkennen. Die Einwilligung der übrigen Beteiligten dazu ist nicht erforderlich. Die Anerkennung bedarf der Schriftform und ist gem. Art. 65 Abs. 1 FamKodex entweder vor dem Zivilstandsbeamten oder durch eine an ihn gerichtete Erklärung mit notarieller Beglaubigung der Unterschrif...mehr

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Dänemark / 1. Mutterschaft

Rz. 174 Mutter ist die Person, die ein Kind gebärt. Vom Wortlaut des Kindergesetzes wird allein die Mutterschaft im Falle einer künstlichen Befruchtung geregelt: Nach § 30 Kindergesetz gilt die Frau, die ein durch künstliche Befruchtung gezeugtes Kind gebärt, als Mutter des Kindes (Mutterschaft).[121] Eine Vereinbarung, nach der eine Frau, die ein Kind gebärt, dieses nach de...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Keine vorrangige Spezialnorm

Rz. 110 Das internationale Familienrecht besteht zunehmend aus Vorschriften, die keine "ergebnisoffene Verweisung" auf ausländisches Recht enthalten, sondern in "sensiblen" Bereichen deutschem Recht einseitig zum Vorrang verhelfen, wenn eine bestimmte Form der Inlandsbeziehung gegeben ist. In der Sache handelt es sich hierbei um ordre public-Vorschriften, die zu Art. 6 EGBGB...mehr

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Ungarn / a) Eheband

Rz. 212 Den Grundtatbestand der Vaterschaft stellt die Ehe der Mutter des Kindes dar.[164] Besteht die Ehe im Zeitraum vom Beginn der Empfängniszeit[165] bis zur Geburt des Kindes oder auch nur während eines Teils dieses Zeitraumes, so gilt der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes. Die Vermutung ist an den Bestand des Ehebandes und nicht an die tatsächliche Lebensgemeinsc...mehr

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Ungarn / 3. Anfechtung der Vaterschaftsvermutung

Rz. 216 § 4:107 Ptk. regelt ausdrücklich die möglichen Grundlagen der Vaterschaftsanfechtung. Die Vaterschaftsvermutung kann in der Regel mit Hinblick auf inhaltliche Unwahrheit der Vermutung angefochten werden. Das Gesetz nennt zwei Fälle, und zwarmehr

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Niederlande / 3. Mutterschaftsanfechtung

Rz. 159 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 27.11.2013, Stb. 486 am 1.4.2014 wurde die Duo-Mutterschaft in das niederländische Abstammungsrecht eingeführt. Die Duo-Mutter kann nicht nur auf verschiedene Art und Weise Mit-Mutter werden, sondern sie kann auch ihre Mutterschaft verlieren. Auch die Mutterschaftsanfechtung wurde am 1.4.2014 eingeführt mit den Artikeln 1:202a u...mehr

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Deutschland / I. Abstammung

Rz. 127 Im Jahr 1998 ist die Unterscheidung im Abstammungsrecht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beseitigt worden. Die §§ 1591 ff. BGB regeln die Abstammung nunmehr einheitlich, wobei die Frage, ob die Eltern miteinander verheiratet sind, nach wie vor eine Rolle spielen kann. Die Abstammung als Grundlage der Verwandtschaft (§ 1589 BGB) wird grds. durch die genet...mehr

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Ungarn / c) Vaterschaftsanerkennung

Rz. 214 In Ermangelung der vorgenannten beiden Vaterschaftsvermutungen ist der Mann als Vater des Kindes anzusehen, der das Kind in einer vollwirksamen Anerkennungserklärung als sein eigenes anerkennt.[168] Voraussetzung dafür ist, dass zwischen Vater und Kind ein Altersunterschied von mindestens sechzehn Jahren besteht und bestimmte Personen (insbesondere die Mutter) der Er...mehr

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Ungarn / a) Internationale Zuständigkeit

Rz. 221 In Abstammungsangelegenheiten kann die internationale Zuständigkeit ungarischer Gerichte gemäß § 104 IPRG durch die ungarische Staatsangehörigkeit oder den inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des betroffenen Kindes oder den inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten begründet werden. Im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft[173] reicht aus, wenn auch ...mehr

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Slowenien / 1. Grundsätzliches

Rz. 93 Nach Art. 54 Abs. 2 Verfassung der Republik Slowenien haben eheliche und uneheliche Kinder dieselben Rechte. Fragen der Abstammung regeln die Art. 112–134. Als Mutter des Kindes gilt die Frau, die es geboren hat (Art. 112 FamGB).[152] Die Vorschriften des FamGB über die Feststellung bzw. Anfechtung der Vaterschaft gelten sinngemäß für die Mutterschaft (Art. 127, 132)....mehr

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Ungarn / c) Anerkennung ausländischer Entscheidungen

Rz. 225 Es gelten die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Titel 38 (§§ 109–112) IPRG. In Abstammungsangelegenheiten werden die für die ungarischen Gerichte vorgesehenen Entscheidungszuständigkeiten auch als indirekte Zuständigkeiten – spiegelbildlich – angewendet. Die meisten bilateralen Rechtshilfeabkommen von Ungarn enthalten Anerkennungsregeln in Ehesachen.[176]...mehr

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Österreich / c) Keine Eheverbote

Rz. 5 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig, ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht (§ 6 EheG), sowie zwischen einem angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Adoption begrü...mehr

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Slowenien / 3. Befruchtung durch biomedizinische Hilfe

Rz. 98 Für die Bestimmung der Abstammung bei homologen und heterologen Befruchtungen sind die Art. 133 und Art. 134 maßgebend. Die Spenderinnen von Eizellen und die Spender von Samenzellen haben gegenüber dem durch medizinisch unterstützte Befruchtung gezeugten Kind keine rechtlichen oder anderen Verpflichtungen und keine Rechte (Art. 27 des Gesetzes über die Behandlung der ...mehr

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Russland / 2. Vermutung der Vaterschaft; Leih- oder Ersatzmutterschaft

Rz. 95 Die Abstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter wird vermutet, wenn das Kind während der Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach Scheidung der Ehe oder Feststellung ihrer Nichtigkeit oder dem Tod des Ehemannes geboren wird (Art. 48 Abs. 2 FGB). Die standesamtliche Eintragung einer Person als Kindesvater ist in jedem Fall Beweis für deren Vaterschaft.[108] Ehelich kann ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / c) Beachtung von Rückverweisungen

Rz. 398 Auch die Verweisungen des Art. 19 EGBGB sind IPR-Verweisungen. Rück- und Weiterverweisungen sind also gem. Art. 4 Abs. 1 EGBGB beachtlich. Freilich könnte die Beachtung des Renvoi im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 EGBGB dazu führen, dass letztlich sämtliche Verweisungen in Satz 1, 2, und 3 im Ergebnis zum deutschen Recht führen. Die Auffächerung in die verschiedenen Anknü...mehr

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Finnland / I. Rechtsfolgen

Rz. 81 Die Rechtsfolgen der registrierten Partnerschaft entsprechen, soweit im RekParL nichts abweichend geregelt ist, denen der Ehe (§ 8 Abs. 3 RekParL).[37] Rz. 82 Die bedeutendsten Abweichungen sind die folgenden:[38]mehr

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Russland / 4. Anfechtung der Vater- und Mutterschaft

Rz. 97 Zur gerichtlichen Anfechtung der Vaterschaft ist die im Geburtenbuch als Vater eingetragene Person, der leibliche Vater, mit Erreichen der Volljährigkeit das Kind selbst bzw. der Vormund oder Pfleger des Kindes oder der Vormund des gerichtlich für geschäftsunfähig erklärten Vaters berechtigt (Art. 52 Abs. 1 FGB). Die Klage des als Kindesvater Eingetragenen ist abzuwei...mehr

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Spanien / 3. Anfechtung der eingetragenen (festgestellten) Abstammung

Rz. 128 Das Recht zur Anfechtung der Vaterschaft bestimmt sich nach Art. 136–141 CC; der Ehemann kann das Anfechtungsrecht innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Abstammung bzw. ab Kenntniserlangung von der Geburt ausüben.[189] Das Recht zur Anfechtung ist vererbbar (Art. 136 Abs. 3 CC). Auch für das Anfechtungsrecht des Kindes selbst gilt die Einjahresfrist, gerechnet a...mehr

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§ 2 Deutsches International... / bb) Heimatrecht der Eltern

Rz. 396 Alternativ kann die Abstammung zu Vater oder Mutter auch nach dessen/deren jeweiligem Heimatrecht bestimmt werden (Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Sollte die Staatsangehörigkeit gewechselt haben, so ist auch hier auf den Zeitpunkt der Anerkennung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung im Abstammungsprozess abzustellen. Naturgemäß sorgt die Anknüpfung an die Staatsangehö...mehr

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Serbien / d) Ehehindernisse

Rz. 10 Eine Ehe kann nicht von einer Person geschlossen werden, die bereits verheiratet ist (Art. 17). Eine Ehe kann nicht von einer Person geschlossen werden, die nicht zur Vernunft fähig ist (Art. 18). Blutsverwandtschaft in gerader Linie und in der Seitenlinie bis einschließlich des vierten Verwandtschaftsgrades ist ein nicht abnehmbares Ehehindernis (Art. 19). Bei einer du...mehr

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Slowakische Republik / c) Vaterschaftsfeststellung durch das Gericht

Rz. 89 Wurde die Vaterschaft nicht durch die einvernehmliche Vaterschaftserklärung begründet, so kann das Kind, die Mutter oder der Mann, welcher behauptet, Vater zu sein, einen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung durch das Gericht einreichen (§ 94 Abs. 1 FamG). Ist das Kind binnen 180 und 300 Tagen nach dem Geschlechtsverkehr des Mannes mit der Mutter des Kindes geboren und...mehr

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Rumänien / V. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 117 Eine weitere grundlegende Änderung hat die ZGB-Novelle in Bezug auf die Verteilung der elterlichen Sorge gebracht. Im Gegensatz zu der vorigen Regelung, nach der nur ein Elternteil die elterliche Sorge nach der Scheidung ausübte, lautet die gegenwärtige Regel, dass die Kindeseltern nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam ausüben (Art. 397 ZGB). Nur in Ausna...mehr

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Polen / 2. Mutterschaft

Rz. 140 Die Feststellung und Anfechtung der Mutterschaft ist in Art. 61/9 bis Art. 61/16 FVGB geregelt.[128] Mutter des Kindes ist die Frau, die es geboren hat (Art. 61/9 FVGB). Klageberechtigt für die Feststellung der Mutterschaft sind der Staatsanwalt[129] (Art. 61/16 FVGB), die Mutter und das Kind (Art. 61/10 FVGB). Die Mutterschaft kann auch gerichtlich angefochten werde...mehr

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Ungarn / III. Rechtswirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 177 Grundsätzlich entfaltet die eingetragene Lebenspartnerschaft die gleichen Rechtswirkungen wie die Ehe. Das bezieht sich auch auf die vermögensrechtlichen Wirkungen. Zwischen eingetragenen Lebenspartnern besteht derselbe gesetzliche Güterstand, wie zwischen Ehegatten (d.h. die Gütergemeinschaft). Die eingetragenen Lebenspartner können aber in einem güterrechtlichen Ve...mehr

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Finnland / 1. Eheliches Kind

Rz. 90 Wird ein Kind während der Ehe geboren, wird die Vaterschaft kraft Gesetzes vermutet, § 2 Abs. 1 VatG. Für den Fall, dass die Ehe bereits vor der Geburt des Kindes geschieden wurde, gilt Folgendes: Für ein Kind, welches vor dem 1.7.1980 zu einem Zeitpunkt geboren wurde, der eine Zeugung während der Ehe vermuten lässt, wird die Vaterschaft vermutet. Falls das Kind späte...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / I. Zulässigkeit und Wirkungen

Rz. 258 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft (convivenza) war in Italien nicht einheitlich gesetzlich geregelt. Die analoge Heranziehung ehe- und familienrechtlicher Regelungen fand ihre Grenze sowohl in der Privatautonomie der Parteien, die gerade keine Ehe schließen wollten, als auch im verfassungsrechtlich in Art. 29 Cost. verbürgten Schutz von Ehe und Familie. Unstrittig...mehr

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Slowakische Republik / a) Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes der Mutter

Rz. 90 Der Ehemann der Mutter des Kindes kann seine Vaterschaft zu dem Kind binnen drei Jahren, nachdem er über Tatsachen, die seine Vaterschaft anzweifeln, erfahren hat, anfechten (§ 86 Abs. 1 FamG). Die Vaterschaft ihres Ehemannes kann allerdings auch die Mutter des Kindes innerhalb von drei Jahren nach der Geburt anfechten (§ 88 Abs. 2 FamG).[20] Ist das Kind vor dem 180. ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Rechtswirkungen

Rz. 175 Die Rechtswirkungen der Ehe zwischen Personen, die Staatsangehörige der Vertragsstaaten sind und dies bei Eingehung ihrer Ehe bereits waren, werden nach Art. 3 im Hinblick auf die vermögensrechtlichen Wirkungen nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem die Ehegatten sich bei Eheschließung niederließen. Haben beide Ehegatten sich später in einem anderen Vertragssta...mehr

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Frankreich / 2. Internationales Abstammungsrecht

Rz. 269 Das internationale Abstammungsrecht ist in Art. 311–14 ff. CC geregelt.[110] Die Abstammung richtet sich gem. Art. 311–14 ff. CC nach dem Personalstatut der Mutter im Zeitpunkt der Geburt; ist die Mutter unbekannt, nach dem Personalstatut des Kindes. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten geht ggf. die französische Staatsangehörigkeit vor, i.Ü. entscheidet die effektive ...mehr