Rz. 156

Maßgeblich für die Behandlung von Ehesachen und damit zusammenhängender Unterhaltsprobleme ist ausschließlich die lex fori. Den Parteien kommt keine Rechtswahlmöglichkeit zu.[109] Prozessuale Besonderheiten gelten, wenn einer der Ehegatten keinen Aufenthalt im Inland hat. Trotz der grundsätzlichen Anerkennung ausländischer Ehescheidungen (siehe Rdn 123) folgt daraus – aufgrund der Autonomie des dänischen Rechts – keine Bindung an die bei der Scheidung im Ausland getroffenen Neben- und Folgeentscheidungen im Hinblick auf Unterhalt, Personensorge für Kinder o.Ä. Eine solche Anerkennungspflicht resultiert allerdings aus der Nordischen Konvention über Ehe, Adoption und Vormundschaft, die sich nach ihrem Art. 22 i.V.m. Art. 8 und 9 auch auf die Scheidungsfolgen erstreckt. Vgl. zudem ergänzend die Nordische Konvention über die Beitreibung von Unterhaltsbeiträgen,[110] wonach Unterhaltsentscheidungen aller Art grundsätzlich in jedem der fünf Nordischen Staaten vollstreckbar sind.[111]

 

Rz. 157

Ausländische Entscheidungen über den Kindesunterhalt und den Ehegatten- oder Geschiedenenunterhalt werden in Dänemark nach den Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen gegenüber Kindern vom 15.4.1958 (HKindUnthVÜ)[112] und über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973 (HUnthVÜ)[113] anerkannt und vollstreckt. Dänemark nimmt am Haager Unterhaltsprotokoll (HUntProt) nicht teil.[114]

[109] Vgl. Kapitel 8 der Richtlinie über die internationale Zuständigkeit in Verfahren über Trennung und Scheidung Nr. 9277 vom 20.3.2019 (vejledning om international kompetence i sager om separation og skilsmisse).
[110] Vom 23.3.1962 i.d.F. vom 25.2.2000.
[111] Vgl. allgemein zu den Nordischen Konventionen vorstehend "Allgemeiner Teil" § 1 Rdn 104 ff. in diesem Werk.
[112] Vgl. "Allgemeiner Teil" § 1 Rdn 278 ff. in diesem Werk.
[113] Vgl. "Allgemeiner Teil" § 1 Rdn 270 ff. in diesem Werk.
[114] B 2009/941/EG des Rates vom 30.11.2009 (ABl Nr. L 2009/331, S. 17 – Art. 3 und Erwägungsgründe 11 und 12). Wenngleich das HUntProt in Dänemark nicht gilt, ist es – da es Gegenseitigkeit nicht voraussetzt – auch im Verhältnis zu Dänemark anzuwenden, vgl. "Allgemeiner Teil" § 1 Rdn 212 in diesem Werk.

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