Rz. 398

Auch die Verweisungen des Art. 19 EGBGB sind IPR-Verweisungen. Rück- und Weiterverweisungen sind also gem. Art. 4 Abs. 1 EGBGB beachtlich. Freilich könnte die Beachtung des Renvoi im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 EGBGB dazu führen, dass letztlich sämtliche Verweisungen in Satz 1, 2, und 3 im Ergebnis zum deutschen Recht führen. Die Auffächerung in die verschiedenen Anknüpfungsalternativen würde dann wieder in sich zusammenfallen. Daher wird allgemein die Ansicht vertreten, die Befolgung der Rückverweisung verstoße dann gegen den Sinn der Verweisung (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB), wenn sie dazu führe, dass der Kreis der anwendbaren Rechtsordnungen verringert werde.[479] Sie wird also nur dann beachtet, wenn sich hierdurch der Kreis der Rechtsordnungen erweitert.

[479] Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl. 2004, S. 410; Staudinger/Henrich, Art. 19 EGBGB Rn 25.

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