Rz. 179

Sofern die Mutterschaft nicht von Rechts wegen durch die Eintragung des Mutternamens in der Geburtsurkunde feststeht, kann die Mutter das Kind durch einseitige Erklärung in einer öffentlichen Urkunde vor einem Standesbeamten oder einem Notar unter der Voraussetzung anerkennen, dass durch diese Anerkennung kein absolutes Ehehindernis zwischen dem Vater und der Mutter des Kindes (Inzestabstammung) offenbar wird. Eine Anfechtungsklage gegen die Anerkennung ist unzulässig, wenn das Kind einen mit der Anerkennung übereinstimmenden, fortdauernden Statusbesitz (siehe Rdn 178) hat.[238] Steht die Vaterschaft nicht von Rechts wegen aufgrund der Ehe der Mutter fest, kann der Vater das Kind durch eine einseitige und außergerichtliche Erklärung, die von einem Standesbeamten oder Notar öffentlich zu beurkunden ist, anerkennen, sofern dadurch keine Inzestabstammung offenbar wird.[239] Steht die Mitmutterschaft nicht aufgrund der Mitmutterschaftsvermutung fest (siehe Rdn 178), kann die Mitmutter das Kind auf gleiche Weise anerkennen.

 

Rz. 180

Sowohl für die Mutterschafts-, die Vaterschafts- oder die Mitmutterschaftsanerkennung verfügt das Zivilgesetzbuch, dass, wenn der/die Anerkennende verheiratet ist und ein Kind anerkennen möchte, das nicht dieser Ehe entstammt, sein Ehegatte von dieser Anerkennung in Kenntnis zu setzen ist.[240] Art. 329bis ZGB legt die Einwilligungs- und Genehmigungsregelungen fest, die für die Anerkennungsverfahren zu beachten sind. So ist die Einwilligung des volljährigen oder des für mündig erklärten Kindes oder, bei minderjährigen Kindern, des Elternteils, hinsichtlich dessen die Abstammung erwiesen ist, erforderlich. Im letztgenannten Fall ist außerdem die vorherige Einwilligung des Kindes erforderlich, wenn es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat. In Ermangelung der erforderlichen Einwilligungen muss das Verfahren vor Gericht fortgesetzt werden. Die Klage wird von Rechts wegen abgewiesen, wenn der Kläger nicht der biologische Vater oder die biologische Mutter ist oder wenn erwiesen ist, dass die Klägerin nicht der Zeugung durch medizinisch assistierte Fortpflanzung zugestimmt hat oder dass die Zeugung nicht die Folge dieser Handlung sein kann. Die Anerkennung kann gem. Art. 330 ZGB[241] unter der Voraussetzung angefochten werden, dass das Kind nicht hinsichtlich des Anerkennenden einen Statusbesitz (siehe Rdn 178) hat.

[240] Art. 313 § 3 ZGB (Mutterschaftsanerkennung), Art. 319bis ZGB (Vaterschaftsanerkennung) und 325/6 ZGB (Mitmutterschaftsanerkennung).
[241] Oder 325/4 ZGB in Bezug auf die Mitmutterschaft.

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