Rz. 183

Ein Kind, dessen Abstammung väterlicherseits und mütterlicherseits oder mütterlicherseits und mitmütterlicherseits gleichzeitig festgestellt wird, trägt entweder den Namen seines Vaters oder seiner Mitmutter oder den Namen seiner Mutter oder einen Namen, der sich aus ihren beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen, zusammensetzt.[243]

Die Eltern wählen den Namen des Kindes bei der Geburtsanmeldung. Der Standesbeamte beurkundet diese Wahl. Sind die Eltern sich nicht einig, trägt das Kind einen Namen, der sich aus dem Namen des Vaters und dem Namen der Mutter in alphabetischer Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen zusammensetzt. Wenn der Vater und die Mutter oder einer von ihnen einen Doppelnamen trägt, wählt der Betreffende den Teil des Namens, der auf das Kind übertragen wird. Treffen die Eltern keine Wahl, wird der Teil des Doppelnamens, der übertragen wird, nach alphabetischer Reihenfolge festgelegt. Wenn bei einem Kind nur die Abstammung mütterlicherseits oder väterlicherseits feststeht, trägt es den Namen dieser Person. Wird die Vaterschaft oder die Mitmutterschaft nach der Mutterschaft festgestellt, bleibt der Name des Kindes unverändert, außer gegenteiliger gemeinsamer Erklärung der Eltern vor dem Standesbeamten.

Der so festgelegte Name gilt auch für die anderen Kinder, deren Abstammung zu einem späteren Zeitpunkt denselben Eltern gegenüber festgestellt wird.[244]

[243] Art. 335 und 335ter ZGB.
[244] Art. 335bis ZGB.

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