Zusammenfassung
Die Abstammung bestimmt, wer vor dem Gesetz als Mutter oder Vater eines Kindes gilt. Dabei stimmt die rechtliche Zuordnung nicht zwingend mit der biologischen Herkunft des Menschen überein, z. B. bei Adoption. Die Abstammung begründet unterhalts-, sozial- und erbrechtliche Ansprüche.
Sozialversicherung: Das Abstammungsrecht ist ein Teil des Kindschaftsrechts. § 1591 BGB bestimmt, wer Mutter eines Kindes ist. §§ 1592 bis 1600d BGB regeln die Vaterschaft und deren Anfechtung. Die rechtliche Wirkung der Adoption bezüglich der Abstammung findet sich in § 1754 BGB.
1 Mutterschaft
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
2 Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
- der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 FamFG
- gerichtlich festgestellt ist.
2.1 Vaterschaftsanerkennung
Die Vaterschaftsanerkennung ist bereits vor der Geburt des Kindes zulässig.
Sie bedarf der Zustimmung der Kindsmutter und kann nicht wirksam erklärt werden, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, z. B. weil die Kindsmutter verheiratet ist. Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter müssen öffentlich beurkundet werden. Es handelt sich dabei um freiwillige Willenserklärungen.
Die Anerkennung der Vaterschaft kann beim
- Jugendamt (gebührenfrei),
- Standesamt (gebührenfrei) und
- Notar (gebührenpflichtig)
erfolgen. Darüber hinaus kann sie auch zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
2.2 Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
Das Gericht kann die Vaterschaft nach § 1600d BGB feststellen, wenn die Vaterschaft nicht durch Ehe vermutet wird und keine Vaterschaftsanerkennung vorliegt. Der Antrag muss beim zuständigen Familiengericht durch das Kind, die Mutter oder den Vater erfolgen. Die Vaterschaft wird in der Regel mithilfe eines Abstammungsgutachtens (Vaterschaftstest) festgestellt.
2.3 Vaterschaftsanfechtung
Die Vaterschaft kann durch den rechtlichen Vater, den möglichen biologischen Vater, die Mutter des Kindes und das Kind selbst angefochten werden, wenn ein Anfangsverdacht der fehlenden Vaterschaft besteht. Ernstliche Zweifel an der Vaterschaft können beispielsweise wegen Geschlechtsverkehrs der Mutter mit einem anderen Mann während der Empfängniszeit oder ungewöhnlich lange/kurze Tragezeiten nach dem Verkehr mit dem rechtlichen Vater entstehen. Eine heimlich eingeholte DNA-Analyse führt zu keinem begründeten Anfangsverdacht. Ebenso wenig reicht fehlende Ähnlichkeit zwischen Vater und Kind, um einen Anfangsverdacht zu begründen. Die Vaterschaft kann innerhalb von 2 Jahren angefochten werden, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen eine Vaterschaft sprechen.
Biologischem Vater kann die Vaterschaftsanfechtung verwehrt sein
Der biologische Vater kann die Vaterschaft des rechtlichen Vaters nur anfechten, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht, also der rechtliche Vater tatsächlich Verantwortung trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen hat. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der rechtliche Vater mit der Mutter verheiratet ist oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt.
3 Adoption
Durch die Annahme eines Kindes wird das Adoptivkind mit allen Rechten und Pflichten Abkömmling der Adoptiveltern. Es stammt rechtlich nicht mehr von seinen leiblichen Eltern ab.