Zusammenfassung

 
Begriff

Die Erhebung der Einnahmen zur Sozialversicherung ist im SGB IV geregelt. Hier wird auch allgemeingültig festgelegt, wann und unter welchen Voraussetzungen Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger erlassen werden können. Das Gesetz hat den Sozialversicherungsträgern dabei enge Grenzen gesetzt. Ansprüche der Versicherungsträger (z. B. auf Beiträge zur Krankenversicherung) können nur dann erlassen werden, wenn deren Einziehung im Einzelfall unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch bereits gezahlte Beiträge erstattet oder angerechnet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 76 SGB IV bildet die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Einnahmen. § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV bestimmt, wann Ansprüche erlassen werden dürfen. In der gesetzlichen Krankenversicherung bilden die §§ 252 ff. SGB V die Rechtsgrundlagen für die Beitragszahlung. Nach § 256a SGB V können rückständige Beiträge und damit einhergehende Säumniszuschläge erlassen werden.

1 Erlass von Forderungen

Für Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Einzugsstelle die Entscheidung. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensvorschrift. Übersteigt der zu erlassende Betrag 1/6 der Bezugsgröße, müssen die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit dem Erlass der Forderungen aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag zustimmen. Die Entscheidung über den Erlass von Beitragsforderungen in der Arbeitslosenversicherung ist den Landesarbeitsagenturen übertragen worden.

Entscheidet der zuständige Sozialversicherungsträger eine Forderung zu erlassen, unterliegt der hierzu ergehende Verwaltungsakt der sozialgerichtlichen Nachprüfung.[1]

Verwaltungskosten einsparen durch Forderungserlass

Die Gesetzesregelung zum Erlass von Forderungen gibt den Sozialversicherungsträgern einen Spielraum, um Verwaltungskosten zu sparen. Denn durch die Verwaltung von Arbeitgeberkonten mit geringsten Forderungsrückständen verursachen einen unverhältnismäßigen Aufwand und zusätzliche Kosten.

2 Erlass von Forderungen in der GKV

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist die Vorschrift über den Erlass von Forderungen im Rahmen der Vorschriften über die Beitragszahlung von Bedeutung. Unter den genannten eng begrenzten Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV können u. a. Beiträge zur GKV erlassen werden. Ein solcher Erlass ist nur dann zulässig, wenn im Einzelfall die Einziehung der fälligen Beiträge eine besondere Härte für den Beitragsschuldner darstellen würde. Daneben ist zu beachten, dass ein Erlass nur dann zulässig ist, wenn die versicherungsrechtlichen Interessen der Versicherten gewahrt sind.

3 Erlass von Forderungen bei ehemals Nichtversicherten

Seit dem 1.4.2007 gilt eine allgemeine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung.[1] Viele ehemals gesetzlich Versicherte nutzten die Möglichkeit nicht, sich umgehend bei einer Krankenkasse zu melden und so einen Versicherungsschutz zu erlangen. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind jedoch für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen. Die Regelung über die allgemeine Krankenversicherungspflicht und die lückenlosen Versicherung hatte Folgen. Ehemals nichtversicherte Personen, die sich erst nach dem 1.4.2007 bei ihrer Krankenkasse gemeldet hatten, mussten rückwirkend seit dem 1.4.2007 Beiträge entrichten. So kam es in zahlreichen Fällen zur finanziellen Überforderung.

Mit dem "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (KVBeitrSchG)" entlastet der Gesetzgeber zum 1.8.2013 Versicherte mit Beitragsrückstand durch gesenkte Säumniszuschläge und Erlass der Beitragsschuld.

Möglichkeiten des Erlasses nach § 256a SGB V

 
Personenkreis Erlassmöglichkeit Rechtsgrundlage
Versicherte, die das Vorliegen einer nachrangigen Versicherungspflicht[2] verspätet, aber bis zum 31.12.2013 anzeigen. Beitragsschulden und Säumniszuschläge werden vom Eintritt der Versicherungspflicht bis zur Meldung bei der Krankenkasse vollständig erlassen. § 256a Abs. 2 SGB V
Versicherte, die das Vorliegen einer nachrangigen Versicherungspflicht[3] verspätet, erst nach dem 31.12.2013 anzeigen Nachzuzahlende Beiträge sind von der Krankenkasse angemessen zu ermäßigen. Säumniszuschläge sind vollständig zu erlassen. § 256a Abs. 1 SGB V
Nachranging Versicherungspflichtige[4] und freiwillig Krankenversicherte, die angefallene Säumniszuschläge noch nicht (vollständig) gezahlt haben. Der erhöhte Säumniszuschlag von 5 % wurde zum 1.8.2013 abgeschafft. Erlassen wird der Differenzbetrag aus dem bis zum 31.7.2013 geltenden höheren Säumniszuschlag (5 %) und dem regulären Säumniszuschlag (1 %). § 256a Abs. 3 SGB V i. V. m. § 24 SGB IV

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