Rz. 258

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft (convivenza) war in Italien nicht einheitlich gesetzlich geregelt. Die analoge Heranziehung ehe- und familienrechtlicher Regelungen fand ihre Grenze sowohl in der Privatautonomie der Parteien, die gerade keine Ehe schließen wollten, als auch im verfassungsrechtlich in Art. 29 Cost. verbürgten Schutz von Ehe und Familie. Unstrittig fiel aber die nichteheliche Lebensgemeinschaft unter die formazioni sociali, die verfassungsrechtlich in Art. 2 Cost. geschützt sind. Anknüpfungspunkt für Schutzrechte der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Person ist das Solidaritätsprinzip.[295]

 

Rz. 259

Mit dem Gesetz Nr. 76/2016 wurde nun auch in Italien die convivenza geregelt (Art. 1 Abs. 36 ff.), wobei in erster Linie bereits von der Rechtsprechung entwickelte Ansprüche gesetzlich geregelt wurden. Unter convivenza versteht das Gesetz eine auf Dauer angelegte Beziehung zwischen zwei Personen, die über eine Wohngemeinschaft hinausgeht (Art. 1 Abs. 36 des Gesetzes Nr. 76/2016).

 

Rz. 260

Voraussetzungen für eine convivenza sind:

a) zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts
b) Volljährigkeit
c) eine auf Dauer angelegte Partnerschaft
d) emotionale Bindung sowie moralische und materielle Fürsorge
e) Fehlen einer bestehenden Ehe, unione civile, Verwandschaft, Schwägerschaft oder Adoption; anders als bei der unione civile fehlt eine Abgrenzung der Verwandtschaft nach deren Grad.
 

Rz. 261

Die Begründung der Partnerschaft folgt de facto bei Vorliegen vorstehender Voraussetzungen. Eine Registrierung ist weder notwendig noch möglich. Lediglich eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt gem. Art. 4 u. 13 Abs. 1, l. b), D.P.R. vom 30.5.1989, Nr. 223, ist denkbar.

Diese Anmeldung gilt lediglich als Indiz für die Existenz einer convivenza (Art. 1 Abs. 37 des Gesetzes Nr. 76/2016). Fehlt sie, kann das Bestehen einer convivenza durch andere Beweismittel nachgewiesen werden.[296]

[295] Siehe dazu Cubeddu, Rechtsregeln für nichteheliches Zusammenleben in Italien, in: Beiträge zum europäischen Familienrecht, 2009, S. 119.
[296] Siehe etwa Cass., 13.4.2018, n. 9178, FI 2018, 6, 1, 2056; GI 2019, 5, 1056.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge