Rz. 113

Greift die Vermutungsregel des Art. 61 FamKodex nicht, kann ein Mann seine Vaterschaft anerkennen. Die Einwilligung der übrigen Beteiligten dazu ist nicht erforderlich. Die Anerkennung bedarf der Schriftform und ist gem. Art. 65 Abs. 1 FamKodex entweder vor dem Zivilstandsbeamten oder durch eine an ihn gerichtete Erklärung mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift oder durch Vermittlung des Leiters der Entbindungsanstalt zu bewirken.[112]

Die Vaterschaftsanerkennung ist gem. Art. 64 Abs. 2 FamKodex schon vor Eintritt der Volljährigkeit möglich, soweit der minderjährige Elternteil das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf es hierzu nicht.

 

Rz. 114

Die Vaterschaftsanerkennung können binnen drei Monaten seit Mitteilung der Erklärung bestreiten: die Mutter und das Kind, wenn es 14 Jahre alt ist (Art. 66 Abs. 1 S. 1 FamKodex). In diesem Fall kann der Anerkennende innerhalb von drei Monaten auf gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft klagen (Art. 66 Abs. 2 FamKodex). Die Mutter kann im Falle einer Vaterschaftsanerkennung vor Ausstellung der Geburtsurkunde auf ihr Recht zur Bestreitung verzichten. Für die Form der Verzichtserklärung gilt Art. 65 Abs. 1 S. 1 FamKodex entsprechend (Art. 66 Abs. 3 S. 1 FamKodex).

 

Rz. 115

Hatte das Kind zur Zeit der Anerkennung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, dann kann es die Anerkennung binnen Jahresfrist nach Eintritt der Volljährigkeit bzw. ab Kenntniserlangung von der Anerkennung gerichtlich anfechten (Art. 66 Abs. 4 S. 1 FamKodex). Ein fristgebundenes Anfechtungsrecht (ein Jahr ab Anerkennung) kommt der Direktion für Sozialfürsorge und der Staatsanwaltschaft zu (Art. 66 Abs. 5 FamKodex).

[112] Jessel-Holst, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Landesteil Bulgarien, S. 33.

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