Rz. 93

Die Mutter eines Kindes, das mit biomedizinischer Hilfe gezeugt wurde, ist die Frau, die es zur Welt gebracht hat. Wenn ein Kind mit biomedizinischer Unterstützung mit einem gespendeten Ei gezeugt wurde, kann die Mutterschaft der Frau, die das Ei gespendet hat, nicht festgestellt werden (Art. 57).

 

Rz. 94

Als Vater eines Kindes, das mit biomedizinischer Unterstützung gezeugt wurde, gilt (1) der Ehemann oder (2) der nichteheliche Partner der Mutter, sofern sie die schriftliche Zustimmung zum Verfahren der biomedizinisch unterstützten Befruchtung gegeben haben. Eine solche Vaterschaft eines Mannes, der als Vater des Kindes gilt, kann nicht angefochten werden und die Vaterschaft eines Mannes, der Samen gespendet hat, kann nicht festgestellt werden (Art. 58).

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