Rz. 391
Das Abstammungsrecht ist zum 1.7.1998 nicht nur im BGB neu geregelt worden, sondern auch im Kollisionsrecht neu verfasst worden. Gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB bleiben für vor diesem Stichtag geborene Kinder die bisherigen Vorschriften (Art. 19, 20 EGBGB) in Kraft, so dass die aktuelle Vorschrift nur für ab dem 1.7.1998 geborene Kinder gilt.[474]
Rz. 392
Eine vorrangige staatsvertragliche Norm ergibt sich allein im Verhältnis zum Iran aus dem deutsch-persischen Niederlassungsabkommen vom 17.12.1929 (siehe Rdn 14).
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