Rz. 14

Von den bilateralen Übereinkommen spielt auf familienrechtlichem Gebiet im Wesentlichen nur noch das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929[35] eine Rolle.[36] Art. 8 Abs. 3 des Abkommens lautet wie folgt:

Zitat

"In Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht bleiben die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates jedoch den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen. Die Anwendung dieser Gesetze kann von den anderen vertragsschließenden Staaten ausnahmsweise nur insoweit ausgeschlossen werden, als ein solcher Ausschluss allgemein gegenüber jedem anderen Staat erfolgt."

 

Rz. 15

Das Schlussprotokoll ergänzt diese Vorschrift wie folgt:

Zitat

"Die vertragsschließenden Staaten sind sich darüber einig, dass das Personen-, Familien- und Erbrecht, d.h. das Personalstatut, die folgenden Angelegenheiten umfasst: Ehe, eheliches Güterrecht, Scheidung, Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, Mitgift, Vaterschaft, Abstammung, Annahme an Kindes Statt, Geschäftsfähigkeit, Volljährigkeit, Vormundschaft und Pflegschaft, Entmündigung, testamentarische und gesetzliche Erbfolge, Nachlassabwicklungen und Erbauseinandersetzungen, ferner alle anderen Angelegenheiten des Familienrechts unter Einschluss aller den Personenstand betreffenden Fragen."

 

Rz. 16

Wie sich aus dem Schlussprotokoll ergibt, ist damit weitgehend der gesamte Bereich des Familienrechts erfasst.[37] Rück- und Weiterverweisungen sind schon deswegen ausgeschlossen, weil sich bei Verweisung auf das iranische Recht dort ebenfalls die staatsvertragliche Kollisionsnorm ergibt.

 

Rz. 17

Das Abkommen erfasst nur deutsche oder iranische Staatsangehörige.[38] Es gilt nicht für Personen, die keine der beiden oder zugleich beide Staatsangehörigkeiten (deutsch-iranische Doppelstaater) haben.[39] Sind die Betroffenen iranischen Staatsangehörigen Flüchtlinge i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951[40] oder Asylberechtigte (siehe Rdn 89 ff.),[41] so geht die Bestimmung des Personalstatuts nach der Flüchtlingskonvention als lex posterior vor, die Anwendung des iranischen Heimatrechts weicht also der Verweisung auf das am gewöhnlichen Aufenthalt geltende Recht. Ebenfalls keine Anwendung findet das Abkommen auf die Rechtsbeziehungen zwischen Ehegatten, wenn diese nicht beide (ausschließlich) iranische bzw. deutsche Staatsangehörige sind, es gilt also nur für beiderseits rein deutsche bzw. rein iranische Ehen.[42] Hat ein Ehegatte die iranische Staatsangehörigkeit und die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, so ist zu ermitteln, ob bei ihm die iranische Staatsangehörigkeit die effektive Staatsangehörigkeit ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB).[43]

 

Rz. 18

Das deutsch-österreichische Vormundschaftsabkommen von 1927 ist mit Ablauf des 30.6.2003 außer Kraft gesetzt worden.[44]

 

Rz. 19

Das deutsch-polnische Vormundschaftsübereinkommen vom 5.3.1924 ist mit der Besetzung Polens durch das Deutsche Reich nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen hinfällig geworden[45] und ist auch nach dem Kriege nicht wieder in Kraft gesetzt worden.

[35] RGBl 1930 II, 1006. Nach dem Krieg für wieder anwendbar erklärt durch Protokoll vom 4.11.1954 (BGBl 1955 II, 829).
[36] Ausf. Schotten/Wittkowski, Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen im Familien- und Erbrecht, FamRZ 1995, 264; Yassari/Rastin-Tehrani, Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht – Länderbericht Iran, FamRBint 2005, 87.
[37] So zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einer iranisch-iranischen Ehe ausdr. BGH, Beschl. v. 6.7.2005 – XII ZB 50/03.
[38] OLG Hamm FamRZ 1993, 112, 113; Schotten/Wittkowski, FamRZ 1995, 264, 265.
[39] Schotten/Schmellenkamp, Das IPR in der notariellen Praxis, 2. Aufl. 2007, Rn 109; Schotten/Wittkowski, FamRZ 1995, 264, 265; Erman/Hohloch, 15. Aufl. 2017, Art. 14 EGBGB Rn 5; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Lorenz, 4. Aufl. 2020, Art. 25 EGBGBa.F. Rn 11; MüKo-BGB/Dutta, 7. Aufl. 2018, Art. 75 EuErbVO Rn 10.
[40] BGH FamRZ 1990, 32 = IPRax 1991, 54.
[41] OLG Hamm FamRZ 1993, 111, 113; Schotten/Wittkowski, FamRZ 1995, 264, 266.
[42] BGH FamRZ 1986, 346; Schotten/Schmellenkamp, Das IPR in der notariellen Praxis, 2. Aufl. 2007, Rn 109.
[43] Vgl. AG Hamburg-St. Georg, ZErb 2015, 318 zu einem erbrechtlichen Fall.
[44] BGBl 2003 II, 824.
[45] So z.B. NK-BGB/Benicke, 3. Aufl. 2016, Art. 24 EGBGB Rn 7; Staudinger/Kropholler, Vorbem. zu Art. 24 EGBGB Rn 7; a.A. wohl allein Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl. 2004, S. 994 unter Berufung auf die "Differenzierungstheorie".

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