Rz. 409

Für vor dem 1.7.1998 geborene Kinder ist nicht Art. 19 EGBGB in der aktuellen Fassung anwendbar, sondern es gelten die Art. 19 und 20 EGBGB in der bis dahin geltenden Fassung (Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB).[493] Gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB a.F. unterlag die eheliche Abstammung eines Kinder dem Recht, das bei Geburt des Kindes nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB für die allgemeinen Wirkungen der Ehe der Mutter des Kindes Maß gab. Alternativ dazu konnte die Ehelichkeit auch nach dem Heimatrecht eines der Eheleute festgestellt werden. War die Ehe noch vor der Geburt des Kindes aufgelöst worden, so war der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend. Das Kind konnte aber in jedem Fall die Ehelichkeit auch nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

 

Rz. 410

Die eheliche Abstammung durch Legitimation infolge nachfolgender Eheschließung unterlag gem. Art. 21 Abs. 1 EGBGB a.F. dem bei der Eheschließung nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblichen Recht. Alternativ dazu trat die Legitimation auch nach dem Heimatrecht eines jeden der Eheleute ein. Die Legitimation auf andere Weise als durch nachfolgende Eheschließung unterlag gem. Art. 21 Abs. 2 EGBGB a.F. dem Heimatrecht des Elternteils, dem gegenüber die Legitimationswirkungen eintreten sollten.

 

Rz. 411

Die Abstammung eines nichtehelichen Kindes dagegen unterlag gem. Art. 20 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. dem Heimatrecht der Mutter bei Geburt des Kindes. Zusätzlich konnte die Vaterschaft nach dem Heimatrecht des Vaters zum Zeitpunkt der Geburt oder dem Recht des Staates festgestellt werden, in dem das Kind (aktuell) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 20 Abs. 1 S. 3 EGBGB a.F.). Allerdings gilt diese Regelung auch nur dann, wenn die Geburt nach dem 31.8.1986 stattgefunden hat.

 

Rz. 412

Für die Abstammung, ihre Anfechtung etc. von vor dem 1.9.1986 geborenen Kindern[494] gilt gem. Art. 220 Abs. 1 EGBGB das Kindschaftsrecht in der vor der sog. IPR-Reform geltenden Ur-Fassung der Art. 18 und 20 des EGBGB aus dem Jahre 1996.[495]

[493] Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Heiderhoff, 4. Aufl. 2020, Art. 19 EGBGB Rn 2, 54.
[494] BGH FamRZ 1991, 325; FamRZ 1994, 1027; Staudinger/Henrich, 2008, Art. 19 Rn 6; Staudinger/Dörner, 2004, Art. 220 EGBGB Rn 36. Ob hier ausschließlich der Zeitpunkt der Geburt ausschlaggebend ist oder nicht z.B. derZeitpunkt der Feststellung, der Feststellung der Abstammung bzw. ihrer Anfechtung, ist freilich umstr. (so z.B. OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 1370).
[495] Text z.B. in: Raape/Sturm, Internationales Privatrecht I, 6. Aufl. 1977, Anh. I; Staudinger/Henrich, Art. 19 EGBGB Rn 2.

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