Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

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Polen / 4. Aufhebung der Adoption

Rz. 154 Aus wichtigen Gründen können sowohl das Kind als auch der Annehmende und der Staatsanwalt[133] (Art. 127 FVGB) die gerichtliche Aufhebung der Adoption verlangen (Art. 125 § 1 S. 1 FVGB). Die Aufhebung ist unzulässig, wenn sie für das Wohl des Kindes nachteilig wäre (Art. 125 § 1 S. 2 FVGB). Bei einer anonymen Adoption ist eine Aufhebung unzulässig (Art. 125/1 § 1 FVG...mehr

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Bulgarien / 2. Unvollständige Adoption

Rz. 120 Diese Adoptionsform ist in Art. 102 FamKodex vorgesehen. Hiernach entsteht ein Rechtsverhältnis nur zwischen dem Adoptierenden/den Adoptiveltern und dem Adoptivkind mitsamt seinen Abkömmlingen. Das Rechtsverhältnis zu den Blutsverwandten bleibt aufrechterhalten. Indes gehen die elterlichen Rechte und Pflichten auf den Annehmenden über (Art. 102 Abs. 1 S. 2 FamKodex),...mehr

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Türkei / II. Adoption

Rz. 181 Haben die Parteien unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, müssen sie i.d.R. die Adoptionsvoraussetzungen nach dem jeweiligen nationalen Recht erfüllen. Es müssen also die Voraussetzungen beider Rechtssysteme erfüllt sein. Dies ist in Fällen von deutsch-türkischen Adoptionen relevant. Die Türkei hat bereits im Jahre 2004 das Haager Adoptionsübereinkommen ratifiziert....mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / e) Verwandtschaft, Schwägerschaft und Adoption

Rz. 8 Als Eheverbot gilt die Blutsverwandtschaft[15] in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Art. 87 c.c.). Eine Befreiung ist nur für die Verwandtschaft in der Seitenlinie im dritten Grad (Onkel/Tante und Neffen/Nichten) möglich. Das Verbot gilt weiter für die Schwägerschaft in gerader Linie und in der Seitenlinienlinie bis zum zweiten Grad. Eine Befre...mehr

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Slowakische Republik / 7. Wirkungen der Adoption

Rz. 106 Durch die Adoption entsteht zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind das gleiche Verhältnis wie zwischen Eltern und Kindern. Zwischen dem Adoptivkind und den Verwandten der Adoptiveltern entsteht das Verwandtschaftsverhältnis (§ 97 Abs. 1 FamG). Gleichzeitig werden die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Kind und der biologischen Familie aufgelöst (§ 106 A...mehr

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Slowakische Republik / 2. Voraussetzungen der Adoption seitens des Adoptivkindes

Rz. 94 Nach slowakischem Recht kann nur ein minderjähriges Kind adoptiert werden, falls die Adoption in dessen Interesse ist (§ 99 Abs. 2 FamG). Ein Nasciturus kann nicht adoptiert werden. Das Kind kann nicht von einer Person adoptiert werden, mit der es in natürlicher enger Blutsverwandtschaft steht (z.B. Geschwister, Großeltern und Enkelkinder). Eine etwaige breitere Verwan...mehr

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Dänemark / 1. Rechtswirkungen einer Adoption

Rz. 182 Gemäß § 16 des Adoptionsgesetzes [122] tritt dasselbe Rechtsverhältnis zwischen Annehmendem und Adoptivkind ein, das zwischen biologischen Eltern und ihren Kindern besteht. Erbrechtlich entsteht ebenfalls eine Gleichstellung mit biologischen Kindern. Gleichzeitig entfällt das Rechtsverhältnis einschließlich des Erbrechts zwischen dem Adoptivkind und dessen ursprünglic...mehr

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Ungarn / 3. Rechtswirkungen der Adoption

Rz. 235 Durch die Adoption erlangt das adoptierte Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden, [190] zwischen ihnen entsteht das gleiche Eltern-Kind-Verhältnis wie durch die Abstammung. Die Adoption wirkt sich auch auf die Familienverhältnisse zwischen dem Kind und den Verwandten des Annehmenden aus: Zwischen den Letzteren und dem adoptierten Kind entstehen eben...mehr

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Kroatien / 3. Voraussetzungen für die Adoption

Rz. 117 Voraussetzungen auf Seiten des zu Adoptierenden: Eine Adoption ist bis zum 18. Lebensjahr des Kindes möglich (Art. 181 Abs. 1 FamG). Grundsätzlich müssen die biologischen Eltern der Adoption zustimmen (Art. 188 Abs. 1 FamG). Die Zustimmung zur Adoption ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen widerrufbar (Art. 188 Abs. 6 FamG). Die Zustimmung kann in bestimmten Fällen ...mehr

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Ungarn / b) Aufhebung der Adoption

Rz. 240 Die Aufhebung der Adoption wirkt für die Zukunft (ex nunc). Die Aufhebung erfolgt auf einen gegenseitigen Antrag der Parteien oder auf einen einseitigen Antrag:mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Adoption

Rz. 159 Auch nach dem FamG RS wird zwischen Volladoption und unvollständige Adoption unterschieden. Die allgemeinen Voraussetzungen für diese beiden Arten der Annahme eines Kindes entsprechen weitgehend denjenigen im FamG FBiH (siehe Rdn 107).[67] Rz. 160 Hinsichtlich der Volladoption bestehen Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen, die seitens des Adoptivkindes besteh...mehr

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Bulgarien / b) Unvollständige Adoption

Rz. 128 Die Geburtsurkunde ist nicht neu auszustellen. Die unvollständige Adoption wird in ihr nur vermerkt (Art. 78 Abs. 1 PStRegG). Der Vaters- und Familienname können auf Antrag des Annehmenden nach den Grundsätzen unter Rdn 42, 44 und 44 an seinen Vaters- und Familiennamen gerichtlich angepasst werden (Art. 18 Abs. 3 S. 1 PStRegG); sofern der Adoptierte das 14. Lebensjah...mehr

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Bulgarien / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 107 Eheliche und uneheliche Kinder sind gleichgestellt. Anerkannt werden können gezeugte wie verstorbene Kinder, falls sie Abkömmlinge hinterlassen haben (Art. 64 Abs. 1 S. 2 FamKodex). 1. Mutterschaftsfeststellung Rz. 108 Für die Feststellung der Mutterschaft gilt das Abstammungssystem: Mutter des Kindes ist die Frau, die es geboren hat (Art. 60 Abs. 1 FamKod...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Die Konvention betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft vom 6.2.1931

a) Regelungsgehalt Rz. 172 Die Konvention regelt in ihrem Kapitel 1 (Art. 1 bis 10) die Ehe, in Kapitel 2 (Art. 11 bis 13) die Adoption und in Kapitel 3 (Art. 14 bis 21) die Vormundschaft. Die zentrale Regelung des Art. 22 bestimmt, dass sowohl administrative als auch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit den Art. 5, 7,...mehr

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Russland / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung 1. Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder Rz. 94 Die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind werden allein durch die Abstammung begründet (Art. 47 FGB). Die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder hinsichtlich ihrer Beziehungen zu den Eltern und deren Verwandten wird durch Art. 53 FGB festgelegt. 2. Vermutung der Vaterschaft; Leih- ode...mehr

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Belgien / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 177 Durch Gesetz vom 31.3.1987,[225] welches das belgische Abstammungsrecht[226] wesentlich erneuert hat, wurde die frühere Unterscheidung zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung weitgehend aufgehoben. Diese Gleichstellung betrifft hauptsächlich die Wirkungen der Abstammung,[227] wobei jedoch Ausnahmeregeln für die Wirkungen der ehebrecherischen Abs...mehr

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Portugal / F. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 112 Ein maßgebliches Merkmal des 1977 neugefassten portugiesischen Kindschaftsrechts[108] ist die Aufhebung der Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Die gesetzliche Regelung über die Filiação (auch Abstammung) unterscheidet in Art. 1796 CC nach Mutterschaft (Art. 1804–1824 CC) und Vaterschaft (Art. 1826–1846 CC).[109] Die Regelungen ...mehr

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Kroatien / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 109 Eheliche und nichteheliche Kinder werden gleichbehandelt. Für das Erbrecht ergibt sich dies z.B. aus Art. 21 ErbG. Die Abstammung als Grundlage der Verwandtschaft wird auch in Kroatien grundsätzlich durch die genetisch-biologische Abstammung von den Eltern begründet. Jedoch kann es auch hier, beispielsweise durch die Nichtanfechtung der Vaterschaft bei G...mehr

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Ukraine / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung 1. Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder Rz. 108 Die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind werden durch die (standesamtlich eingetragene) Abstammung des Kindes begründet (Art. 121 FGB). Die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder wird durch Art. 142 FGB festgelegt. 2. Vermutung der Vaterschaft; Leih- oder Ersatzmutterschaft Rz. 109 D...mehr

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Slowenien / H. Abstammung und Adoption

I. Abstammung 1. Grundsätzliches Rz. 93 Nach Art. 54 Abs. 2 Verfassung der Republik Slowenien haben eheliche und uneheliche Kinder dieselben Rechte. Fragen der Abstammung regeln die Art. 112–134. Als Mutter des Kindes gilt die Frau, die es geboren hat (Art. 112 FamGB).[152] Die Vorschriften des FamGB über die Feststellung bzw. Anfechtung der Vaterschaft gelten sinngemäß für di...mehr

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Polen / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung 1. Vaterschaft Rz. 132 Das polnische Recht kennt keine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. In erster Linie wird die Vaterschaft durch gesetzliche Vermutungen festgestellt (Art. 62 ff. FVGB). Besteht keine gesetzliche Vaterschaftsvermutung oder ist diese im Anfechtungsverfahren widerlegt, so kann die Vaterschaft nur durch Anerkennung des ...mehr

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Spanien / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 121 Das spanische Abstammungsrecht kennt die leibliche Abstammung und die durch Adoption; seit der Vorgabe durch die neue spanische Verfassung von 1978[182] haben die leibliche Abstammung, d.h. die eheliche wie die nichteheliche, und die durch Adoption begründete dieselben Wirkungen (Grundsatz in Art. 108 CC).[183] 1. Eheliche Abstammung Rz. 122 Nach Art. 115 ...mehr

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Finnland / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 89 Zum 1.1.2016 trat das neue Vaterschaftsgesetz (Isyyslaki) in Kraft (13.1.2015/11), in dem die Rechte der Väter gestärkt wurden. 1. Eheliches Kind Rz. 90 Wird ein Kind während der Ehe geboren, wird die Vaterschaft kraft Gesetzes vermutet, § 2 Abs. 1 VatG. Für den Fall, dass die Ehe bereits vor der Geburt des Kindes geschieden wurde, gilt Folgendes: Für ein K...mehr

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Serbien / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung 1. Kinderrechte und elterliche Rechte Rz. 85 Die Verfassung der Republik Serbien kennt ein besonderes Konglomerat von Kinderrechten (Art. 64 Abs. 1–3 Vfg.) wie auch von elterlichen Rechten und Pflichten (Art. 65 Vfg.). Ein nichteheliches (wie auch ein adoptiertes) Kind hat die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind (Art. 6 Abs. 4–5). Die elterlichen Rechte gehören ...mehr

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Katalonien / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 60 Das katalanische Recht geht vom Prinzip der vollständigen Gleichstellung der ehelichen und der nichtehelichen Abstammung aus. Handelt es sich um ein Kind einer verheirateten Mutter, welches nach der Eheschließung und innerhalb von 300 Tagen seit der Ehetrennung, Scheidung oder Nichtigerklärung geboren wird, ist die Vaterschaftsvermutung anwendbar (Art. 23...mehr

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Katalonien / 2. Adoption und Vormundschaft

Rz. 53 Die anerkannte Lebensgemeinschaft berechtigt zur Adoption von Kindern unter den gleichen Bedingungen, die für Ehepaare gelten. Die Lebenspartner können Kinder gemeinsam adoptieren, und einer von ihnen kann die Kinder des anderen adoptieren (Art. 235–30 Abs. 2 und Art. 235–32 Abs. 1 lit. a CCCat). Im Bereich der Vormundschaft soll ein Partner in einer dauerhaften Leben...mehr

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Katalonien / 3. Wirkungen der Adoption

Rz. 67 Durch die Adoption wird das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Nachkommen zu der oder den adoptierenden Personen und deren Familien begründet (Art. 235–47 CCCat). Mit der Annahme erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Nachkommen zu den bisherigen Eltern und anderen Verwandten und die sich aus diesen Verhältnissen ergebenden Rechte un...mehr

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Niederlande / 5. Adoption ausländischer Kinder

Rz. 173 Die Aufnahme eines ausländischen Kindes durch ein niederländisches Ehepaar in den Niederlanden mit der Absicht, dieses Kind zu adoptieren, ist im Gesetz zur Aufnahme ausländischer Kinder zur Adoption geregelt[226] (Wobka[227]). Die Aufnahme eines ausländischen Kindes zur Adoption ist nur mit vorangehender Zustimmung des Ministers für Justiz und Sicherheit zulässig. D...mehr

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Österreich / II. Adoption

Rz. 258 Nach österreichischem Recht kommt die Adoption (Annahme an Kindes statt) durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung zustande (§ 192 Abs. 1 ABGB). Die Nichteinhaltung der Formvorschrift bildet eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit.[402] Rz. 259 § 191 Abs. 1 ABGB sieht seit dem 2. Erwachsenensc...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Anerkennung im Ausland erfolgter Adoptionen

a) Anerkennungsfeststellung Rz. 422 Die Anerkennung im Ausland vorgenommener Adoptionen wird mit Wirkung vom 1.6.2020 an neu geregelt. Gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG wird dabei wie folgt unterschieden:mehr

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Deutschland / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 127 Im Jahr 1998 ist die Unterscheidung im Abstammungsrecht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beseitigt worden. Die §§ 1591 ff. BGB regeln die Abstammung nunmehr einheitlich, wobei die Frage, ob die Eltern miteinander verheiratet sind, nach wie vor eine Rolle spielen kann. Die Abstammung als Grundlage der Verwandtschaft (§ 1589 BGB) wird grds. du...mehr

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Bosnien und Herzegowina / VII. Abstammung und Adoption

1. Abstammung Rz. 100 Das FamG FBiH unterscheidet nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Mehr noch: Es verwendet diese Begriffe überhaupt nicht, sondern spricht nur allgemein von "Kindern". Einziger Unterschied, der zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern besteht, liegt in der Art und Weise der Feststellung von Vater- und Mutterschaft. Außer näheren Regelu...mehr

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Türkei / H. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 177 Der türkische Gesetzgeber hat von der Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern Abstand genommen. Mit der weitgehenden Rezeption des schweizerischen ZGB hat der türkische Gesetzgeber das Kindschaftsrecht den internationalen Verpflichtungen und Anforderungen gerecht gestaltet. Rz. 178 Die Interessen des Kindes stehen bei der Feststellung de...mehr

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Frankreich / H. Abstammung und Adoption

I. Abstammung (filiation) 1. Materielles Recht Rz. 262 Das Abstammungsrecht ist geregelt in Art. 310 ff. CC. Es wurde zuletzt durch Gesetze vom 4.7.2005 und 16.1.2009 neu geordnet. Seit dem Jahre 2002 ist die Unterscheidung im Abstammungsrecht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern endgültig beseitigt. Nach Art. 310 CC haben alle Kinder die gleichen Rechte und Pflichten...mehr

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Litauen / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 83 Gemäß Art. 3.138 ZGB wird die Abstammung des Kindes durch die Eintragung der Geburt (gimimo įrašas) bestätigt. 1. Mutterschaft Rz. 84 Die Abstammung von der Mutter wird gemäß den Bestimmungen des Art. 3.139 ZGB festgestellt, wobei die Eintragung der Angaben über die Mutter aufgrund der durch eine medizinische Anstalt (z.B. Krankenhaus) erteilten Bescheinigu...mehr

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Bosnien und Herzegowina / VII. Abstammung und Adoption

1. Abstammung Rz. 154 Die Feststellung der Abstammung eines Kindes ist im FamG RS ähnlich, aber nicht identisch wie im FamG FBiH geregelt. Das FamG RS unterscheidet (abgesehen von der Feststellung der Vaterschaft) auch nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Hinsichtlich der Mutterschaft legt dieses Gesetz nur fest, dass Mutter diejenige Frau ist, die ein Kind ge...mehr

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Österreich / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 251 Das österreichische Abstammungsrecht erfuhr im Zuge des Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetzes 2004 (FamErbRÄG 2004)[390] tiefgreifende Veränderungen; das gesamte Abstammungsverfahren wurde damals in das Außerstreitverfahren verlagert. Das KindNamRÄG[391] 2013 hat eine weitgehende Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder bewirkt und die Begriff...mehr

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Schweiz / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 158 Zwischen der Mutter und dem Kind entsteht das Kindesverhältnis mit der Geburt (Art. 252 Abs. 1 ZGB). Das ZGB folgt damit dem Grundsatz "mater semper certa est", welcher allerdings mit den neuen Techniken der Fortpflanzungsmedizin keine absolute Geltung mehr beanspruchen kann. Die Ei- und Embryonenspende sowie alle Arten von Leihmutterschaft sind zwar in ...mehr

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Rumänien / H. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 138 Die Regelungen zu Abstammung und Verwandtschaft finden sich in den Art. 405 ff. ZGB. Das Gesetz unterscheidet zunächst zwischen natürlicher und zivilrechtlicher Verwandtschaft, wobei die Erstere von der Letzteren dadurch abgegrenzt wird, dass im Fall der natürlichen Verwandtschaft mehrere Personen einen gemeinsamen Vorfahren haben. Rz. 139 Hinsichtlich de...mehr

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Ungarn / G. Grundzüge der Abstammung und der Adoption

I. Abstammung 1. Mutterschaft Rz. 210 Die Mutterschaft ist – in der Regel – eine mit der Tatsache der Geburt verbundenes Verhältnis, d.h. als Mutter des Kindes gilt die Frau, die es geboren hat.[163] Bei künstlicher (in vitro) Befruchtung kann es vorkommen, dass zur Fertilisation die Eizelle einer Frau verwendet wird, die keine Teilnehmerin des künstlichen Befruchtungsverfahre...mehr

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Niederlande / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung 1. Familienrechtliche Beziehung Rz. 154 Das niederländische Abstammungs- und Adoptionsrecht wurde mit Wirkung vom 1.4.1998 grundlegend geändert, weitere, aber weniger gravierende Änderungen erfolgten in den letzten Jahren.[197] Die Bezeichnungen "eheliches", "nichteheliches" und "natürliches" Kind wurden gestrichen und durch das Bestehen oder Nichtbestehen einer ...mehr

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Dänemark / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 173 Das Kindergesetz [120] versucht, eine weitgehende Gleichbehandlung der Frage von Vaterschaftsregistrierung nach der Geburt bei ehelichen und nichtehelichen Kindern zu erzielen. 1. Mutterschaft Rz. 174 Mutter ist die Person, die ein Kind gebärt. Vom Wortlaut des Kindergesetzes wird allein die Mutterschaft im Falle einer künstlichen Befruchtung geregelt: Nach...mehr

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Griechenland / F. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 106 Im neuen Familienrecht ist die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern abgeschafft worden. Soweit eine entsprechende Differenzierung unvermeidlich erscheint, stellt das Gesetz nunmehr darauf ab, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht ("in der Ehe geborene Kinder", "Kinder ohne Ehe ihrer Eltern"). Rz. 107 Die ...mehr

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Tschechische Republik / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 108 Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 775 BGB). Bei einem ehelichen Kind wird der Ehemann als Vater des Kindes vermutet, wenn das Kind in einem Zeitraum ab Eheschließung bis zum 300. Tag nach der Ehescheidung oder Eheauflösung geboren wird (§ 776 Abs. 1 BGB). Geht die Mutter des Kindes eine neue Ehe ein, wird der neue Ehemann als Vater ...mehr

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Tschechische Republik / 1. Allgemeines

Rz. 110 Das tschechische Recht gestattet sowohl die Adoption von Minderjährigen (§§ 794 ff. GBG) als auch die Adoption von Volljährigen (§§ 846 ff. BGB). Die Adoption wird vom Gericht ausgesprochen. Es handelt sich stets um eine Volladoption. Das Gesetz unterscheidet nicht mehr zwischen einer nicht aufhebbaren und einer aufhebbaren Adoption (§ 840 BGB). Jede Adoption entsteh...mehr

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Portugal / 2. Verfahren und Wirkungen

Rz. 123 Die wesentliche Neuerung der Reform des Adoptionsrechts 2015 besteht in der ersatzlosen Streichung der "eingeschränkte Adoption" (der auch sogenannten schwachen oder hinkenden Adoption). Somit kennt das portugiesische Recht nun allein (noch) die Volladoption. Begrifflich wird diese – mangels erforderlicher Abgrenzung – daher nurmehr als "Adoption" bezeichnet; es gibt...mehr

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Spanien / 2. Verfahren und Wirkungen

Rz. 132 Primäre Voraussetzung für die Einleitung des Adoptionsverfahrens ist ein positives Votum über die Eignung des oder der Adoptierenden für die Ausübung der elterlichen Gewalt. Dieser Eignungsvorschlag muss von der öffentlichen Einrichtung ausgestellt sein (Art. 176 Abs. 2 CC). Die Adoption selbst erfolgt durch gerichtliche Entscheidung unter steter Berücksichtigung des...mehr

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Spanien / 3. Kollisionsrechtliche Aspekte

Rz. 137 Der Inhalt der Adoptivkindschaft unterliegt dem Heimatrecht des Kindes; ist dieses nicht feststellbar, dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (Art. 9.4 CC). Rz. 138 Für Adoptionen mit Auslandsbezug gelten gem. Art. 9.5 CC die Bestimmungen des "Gesetzes über die internationale Adoption" vom 28.12.2007 mit detaillierten IPR-Regelungen in seinen Art. 14–31,[21...mehr

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Niederlande / 1. Adoptionsvoraussetzungen

Rz. 166 Die Adoptionsvoraussetzungen gelten sowohl für die Adoption von Kindern, die in den Niederlanden ihren Wohnsitz haben, als auch für Kinder, die aus anderen Ländern stammen:mehr

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Finnland / 2. Verfahren

Rz. 94 Das finnische Adoptionsrecht ist im Gesetz über die Annahme an Kindes statt (Adoptiolaki 22/(2012) festgelegt. Das öffentlich-rechtliche Element spielt im finnischen Adoptionsrecht eine wichtige Rolle. Das Adoptionsverfahren setzt eine Bewilligung durch die Valvira-Behörde voraus. Diese darf, unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen, nur dann erteilt werden, wenn...mehr