Rz. 128

Das Recht zur Anfechtung der Vaterschaft bestimmt sich nach Art. 136–141 CC; der Ehemann kann das Anfechtungsrecht innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Abstammung bzw. ab Kenntniserlangung von der Geburt ausüben.[189] Das Recht zur Anfechtung ist vererbbar (Art. 136 Abs. 3 CC). Auch für das Anfechtungsrecht des Kindes selbst gilt die Einjahresfrist, gerechnet ab Eintragung der Abstammung bzw. bei minderjährigen Anfechtungswilligen ab Erreichen der Volljährigkeit oder der vollen Geschäftsfähigkeit; ersatzweise steht dieses Recht der Mutter, die die elterliche Gewalt innehat, oder der Staatsanwaltschaft zu (Art. 137 Abs. 1 und 2 CC). Daneben hat die Mutter ein Recht zur Anfechtung ihrer Mutterschaft, wenn sie die Unterschiebung der Geburt oder die Unrichtigkeit der Identität des Kindes belegen kann (Art. 139 CC).

[189] Bzw. ab Kenntniserlangung, dass er von dem Mangel der biologischen Vaterschaft erfährt (Art. 136 Abs. 2 CC).

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