Rz. 214

In Ermangelung der vorgenannten beiden Vaterschaftsvermutungen ist der Mann als Vater des Kindes anzusehen, der das Kind in einer vollwirksamen Anerkennungserklärung als sein eigenes anerkennt.[168] Voraussetzung dafür ist, dass zwischen Vater und Kind ein Altersunterschied von mindestens sechzehn Jahren besteht und bestimmte Personen (insbesondere die Mutter) der Erklärung zustimmen. Die Vaterschaftsanerkennung lässt die Vaterschaft rückwirkend zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes entstehen. Zur Vollwirksamkeit einer vor der Geburt des Kindes abgegebenen Erklärung bedarf es der Geburt (Lebendgeburt) des Kindes. Da in der Rangfolge der Vaterschaftsvermutungen die Anerkennung vor der gerichtlichen Feststellung steht, stellt ein anhängiger Vaterschaftsprozess gegen einen anderen Mann kein Hindernis für die Vaterschaftsanerkennung dar. Die Erklärung wird jedoch in diesem Fall erst dann vollwirksam, wenn der Prozess ohne Feststellung der Vaterschaft rechtskräftig abgeschlossen wird (also nicht festgestellt wird, dass der Beklagte der biologische Vater des Kindes ist).

[168] § 4:101 Ptk.

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