Rz. 10

Eine Ehe kann nicht von einer Person geschlossen werden, die bereits verheiratet ist (Art. 17).

Eine Ehe kann nicht von einer Person geschlossen werden, die nicht zur Vernunft fähig ist (Art. 18).

Blutsverwandtschaft in gerader Linie und in der Seitenlinie bis einschließlich des vierten Verwandtschaftsgrades ist ein nicht abnehmbares Ehehindernis (Art. 19). Bei einer durch Adoption entstandenen Verwandtschaft gilt dieselbe Regelung (Art. 20). Die künftigen Ehegatten dürfen im ersten Verwandtschaftsgrad der geraden Linie nicht miteinander verschwägert sein. Die Ehe zwischen Schwiegermutter und Schwiegersohn bzw. Schwiegervater und Schwiegertochter ist grundsätzlich nicht zugelassen (Art. 21 Abs. 1). Das Gericht kann aber, aus rechtfertigenden Gründen, eine solche Ehe genehmigen (Art. 21 Abs. 2).

 

Rz. 11

Damit eine durch einvernehmliche Willenserklärungen der künftigen Ehegatten geschaffene Ehe als gültig angesehen werden kann, muss die Erklärung als Produkt des freien Willens erfolgen. Eine Person, die ihren Willen erklärt, darf kein Opfer von Drohung oder Irrtum sein (Art. 24).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge