Rz. 84

Die Abstammung von der Mutter wird gemäß den Bestimmungen des Art. 3.139 ZGB festgestellt, wobei die Eintragung der Angaben über die Mutter aufgrund der durch eine medizinische Anstalt (z.B. Krankenhaus) erteilten Bescheinigung über die Geburt des Kindes vorgenommen wird. Wurde das Kind nicht in einer medizinischen Anstalt geboren, wird eine solche Bescheinigung gemäß der bestätigten Ordnung von einer medizinischen Anstalt erteilt, wenn es keine Zweifel gibt, dass die Frau ein Kind geboren hat (Art. 3.139 Abs. 12 ZGB). Stehen in der Geburtseintragung keine Angaben über die Mutter oder ist die Mutterschaft bestritten worden, so kann das Gericht die Mutterschaft aufgrund einer Klage der Frau, die behauptet, Mutter des Kindes zu sein, oder des volljährigen Kindes, des Vaters des Kindes, des Vormunds oder der staatlichen Kinderrechtsschutzbehörde feststellen (Art. 3.139 Abs. 3 ZGB). Der Anspruch auf Feststellung der Mutterschaft verjährt in 10 Jahren (Art. 1.125 Abs. 1 ZGB).[33]

[33] Mikelėnas, Kommentar des Zivilgesetzbuches der Republik Litauen, S. 266 Rn 13.

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